Fotografieren von Personen zu Beweiszwecken im Prozess

Wer in der Öffentlichkeit eine Person fotografiert, um damit in einem späteren Prozess ein Beweismittel an der Hand zu haben, handelt in der Regel nicht rechtswidrig. Die hiermit grundsätzlich einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird durch den Zweck gerechtfertigt.

Die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit mehrfach mit diesem Problemkreis zu beschäftigen. In einem vom KG Berlin entschiedenen Fall fotografierte der Beklagte in der Öffentlichkeit spielende Kinder, weil diese einen Zaun beschädigt hatten. Die Fotos wollte er in einem späteren Zivilrechtsstreit als Beweismittel benutzen. In einem anderen Fall traf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, der sich krank gemeldet hatte, in der Öffentlichkeit an. Er fertigte Fotos an, um später die möglicherweise bestehende Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers beweisen zu können.

Die Ablichtung einer Person ohne Einverständnis verletzt das Persönlichkeitsrecht

In den entschiedenen Fällen waren sich die Gerichte darüber einig, dass aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Person grundsätzlich die Anfertigung eines Fotos von sich verbieten kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse nämlich auch das Recht am eigenen Bild. Allerdings ist insoweit anerkannt, dass die Anfertigung beispielsweise von Landschaftsaufnahmen, auf denen zufällig Personen auftauchen, von diesen nicht verhindert werden können. Die zielgerichtete Anfertigung eines Fotos einer Person bedarf jedoch grundsätzlich der Einwilligung.

Durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt

Auch die zielgerichtete Anfertigung eines Personenfotos kann jedoch gerechtfertigt sein. So wird das Fotografieren zur Erlangung eines Beweismittels in einem späteren Zivilprozess grundsätzlich als zulässig angesehen. Hierbei ist nach Auffassung der Gerichte zu berücksichtigen, dass solche Fotos nicht zu dem Zweck geschossen werden, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Verwendung im Rahmen eines Prozesses führe dazu, dass lediglich ein begrenzter Personenkreis Einblick habe, so dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sich in einem engen Rahmen halte. Der Zweck, für die Durchführung eines Prozesses ein Beweismittel an der Hand zu haben, sei demgegenüber so schützenswert, dass die mit dem Fotografieren verbundene geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von dem Betroffenen in der Regel hinzunehmen sei.

Angemaßte Ordnungsaufgaben

Allerdings ist nicht in allen Fällen, in denen der Betroffene ein Foto zu Beweiszwecken anfertigt, das Interesse des Fotografen schützenswert. In einem vom AG Bonn entschiedenen Fall sah sich ein selbst ernannter Ordnungshüter dazu veranlasst, in einem Naturschutzgebiet Hundehalter zu fotografieren, die entgegen dem Verbot, Hunde unangeleint mit sich zu führen, diese frei laufen ließen. Auch der selbst ernannte Naturschützer fertigte die Fotos zu dem Zweck an, diese später gegen die Betroffenen als Beweismittel nutzen zu können. Dennoch entschied das AG hier anders als in den Vergleichsfällen.

Kein Schutz für selbst ernannter Ordnungshüter

Nach Auffassung des AG maßte sich der selbst ernannte Ordnungshüter durch die systematische Überwachung von Hundehaltern eine Aufgabe an, die ihm rechtlich nicht zustand. Er machte sich zum verlängerten Arm der Ordnungsbehörde. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist aber nicht die Aufgabe eines einzelnen Bürgers. Aus diesem Grunde sei das Interesse des Betroffenen – auch wenn es letztlich dem hehren Ziele des Naturschutzes diene – nicht schutzwürdig. In diesem Fall gab das AG dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen also den Vorrang und gab dem Antrag einer dieser Personen auf Unterlassung statt.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.7.2013, 10 Sa Ga 3/13; KG Berlin, Urteil v. 5. 7.1979, 12 U 1277/79; AG Bonn, Urteil v. 28.1.2014, 109 C 228/13)

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