Ein Steuersünder geht nur straffrei aus, wenn er dem Finanzamt alle bisher verschwiegenen Zinseinkünfte offenlegt. Es reicht nicht aus, wenn er in der Selbstanzeige nur einige Konten benennt, entschied der BGH.

Der Ankauf einer Schweizer Steuerdaten-CD machte vielen Steuersündern Anfang dieses Jahres zu schaffen. Seit Jahresbeginn haben sich mehr als 19.400 Steuerzahler selbst angezeigt - fast zehnmal mehr als sonst in einem ganzen Jahr.

 

Nur einige „aufdeckungsgefährdete“ Konten offengelegt

Wer jedoch nur einige „aufdeckungsgefährdete“ Konten in der Selbstanzeige offengelegt hat und die Existenz anderer Konten weiterhin verschweigt, bekommt Probleme durch einen Beschluss des BGH. Das Gericht stellt für „halbe Wahrheiten“ keine Straffreiheit in Aussicht, vielmehr muss der Steuerpflichtige hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

Der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch bedarf nach Ansicht des BGH einer doppelten Rechtfertigung:

  • Zum einen sollen verborgene Steuerquellen erschlossen werden,
  • zum anderen soll ein Anreiz zur Steuerehrlichkeit gegeben werden.

Das Gesetz fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Eine sog. Teilselbstanzeige bewirkt daher keine Strafbefreiung. Es reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil der bisher verschwiegenen Zinseinkünfte nacherklärt und die restlichen Zinseinkünfte weiterhin verschweigt, weil er z. B. keine akute Gefahr der Aufdeckung sieht.

(BGH, Beschluss v. 20.5.2010, 1 StR 577/09).

 

Praxishinweis: Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer US-Gesellschaft Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,8 Mio. EUR verkürzt. Durch eine Selbstanzeige wollte er einer Strafe entgehen. Der BGH erschwert mit diesem Beschluss den Weg in die Straffreiheit und hält nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach eine Teilselbstanzeige wirksam sein kann.