BGH urteilt anlegerfreundlich zur Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds
Der BGH hat in Bezug auf den Medienfonds ApolloPromedia erneut eine Entscheidung zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds gefällt, die die Rechte der Anleger gegenüber den Prospektverantwortlichen stärkt.
Es geht vor allem um versäumte Prospektaktualisierungen, die Schadensersatzansprüche begründen können.
Dem Anleger ein zutreffendes Bild vermitteln
Der Prospekt muss dem Anlageinteressenten für seine Entscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Dafür muss er ihn über die mit seiner Anlage verbundenen Risiken und Nachteile vollständig und verständlich aufklären.
Pflicht zur Prospektberichtigung
Ändern sich entscheidene Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, müssen das die Verantwortlichen durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen legen.
Auch wichtig: Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds
Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein.
Das OLG München hatte zu Unrecht in seiner vom BGH überprüften Entscheidung die Prospektangabe, zwei Vorgängerfonds lägen „deutlich über dem Plan“, lediglich als „unwichtige, werbende Anpreisung“ abgetan.
Veränderungen der allgemeinen Marktlage
Auch Veränderungen der allgemeinen Marktlage während der Platzierungsphase erfordern gegebenenfalls eine Aktualisierung des Prospekts. Hier stand der unterlasse Hinweis auf negative Folgen des Terroranschlags vom 11.09.2001 auf die Medienbranche im Widerspruch zur Aussage im Prospekt, dass die „Rahmenbedingungen nachhaltig stabil“ geblieben seien.
(BGH, Urteil v.1.3.2010, II ZR 213 /08).
Praxishinweis: Folgen versäumter Prospektaktualisierungen
Bei Unterlassungen notwendiger Prospektaktualisierungen können künftig leichter Ansprüche gegen Prospektverantwortliche bei geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht werden.
- Der BGH betont, dass diesbezügliche Ansprüche der Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB unterliegen
- und damit erst mit Kenntnis des Anlegers von den schadensbegründenden Umständen und der Person des Schädigers beginnen.
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