Fahrer von beruflichen Fahrgemeinschaften müssen keine Maske tragen
Verkehrssicherheit ist auch ein Aspekt von Gesundheitsschutz. Niedersachsen hat daher zügig reagiert und seine geltende Corona-Verordnung mit Wirkung zum 24.4.2021 dem OVG-Diktum angepasst. U.a. heißt es nun in § 3 Abs. 1 S. 4:
„Im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft sind die Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer von der Pflicht nach Satz 3 ausgenommen.“
Satz 3 regelt dabei weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Fahrgemeinschaft.
Rechtsanwalt griff die niedersächsische Corona-Verordnung in zwei Punkten an:
- Er monierte die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für den Pkw-Fahrer bei beruflichen Fahrgemeinschaften. Er sei selbst betroffen, weil er oft mit Mandanten zu Gerichtsterminen fahre.
- Zum anderen wollte er gegen die Regelung vorgehen, nach der die örtlichen Behörden ab einem bestimmten Inzidenzwert Ausgangssperren anordnen können.
Verkehrssicherheit als Leitgedanke
Erfolg war ihm nur bezüglich der Fahrer-Maskenpflicht beschieden, die das OVG für berufliche Fahrgemeinschaften aussetzte. Das Gericht gab ihm darin Recht, dass die Mund-Nasen-Bedeckung unangemessen ist, v.a. unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit.
Verhüllen des Gesichts verstößt gegen StVO
Aus der StVO (§ 23 Abs. 4) ergibt sich für den Fahrzeug-Führer ein Verbot das Gesicht zu verdecken. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind
- die effektive Verkehrsüberwachung und
- die uneingeschränkte Rundumsicht.
Infektionsschutz abgesichert durch Test-Möglichkeit und Nachverfolgbarkeit
Das Gesicht wird durch einen Mund-Nasen-Schutz in großen Teilen verdeckt, insbesondere wenn noch eine (Sonnen-)Brille für eine bestmögliche Sicht dazu kommt. Das Ziel des Infektionsschutzes musste dabei hintenanstehen, zumal eine Testung vor Fahrtantritt möglich und die Kontakte durch die Bekanntschaft der Mitfahrer nachverfolgbar seien.
Corona-Verordnungs-Regelungen zur Ausgangssperre in Ordnung
Die Anordnung von Ausgangssperren wurde hingegen nicht gekippt. Angegriffen wurden § 18 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und Abs. 4 der Corona-Verordnung. Teilweise war der Antrag unzulässig, weil eine Rechtsverletzung des Anwalts ausgeschlossen war. Teilweise wurde die Dringlichkeit des Antrags verneint, weil es noch der konkreten Anordnung der Ausgangssperre durch die Behörden bedurfte, gegen die er sich dann wehren könne, wenn es soweit ist.
Behörden ordnen Ausgangssperren unter Beachtung der bundesweiten Vorgaben an
Die angegriffenen Regelungen zur Ausgangssperre sind nun ebenfalls anders gefasst. Sie wurden auf die bundesweite Notbremse, die zum 24.4.2021 in Kraft getreten ist (4. BevSchSchG), ausgerichtet. Danach kann die zuständige Behörde nun
Ausgangsbeschränkungen unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 3 und 2 S. 1 Nr. 2 IfSG anordnen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 Niedersächsische Corona-VO n.F.).
(OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.4.2021, 13 MN 158/21).
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