Autofahren ist als Epileptiker nur eingeschränkt zulässig

Bestimmte Krankheiten gefährden laut Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis. An Epilepsie Erkrankte müssen nachweisen können, dass sie über einen Mindestzeitraum anfallfrei waren. Können sie das nicht glaubwürdig durch Gutachten oder ärztlich begleiteten Krankheitsverlauf belegen, muss ihnen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Ein Epileptiker, der eine epilepsiechirurgische Operation hatte durchführen lassen, fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen, das seine Fahreignung hatte eine Fahrerlaubnis erteilt bekommen, weil er zunächst anfallsfrei war.

Fachärztliches Gutachten zur Fahreignung eingefordert

Nachdem der Mann gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, dass er wieder einmal im Monat einen Krampfanfall bekomme, wurde er aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen, das seine Fahreignung beurteilen sollte. Dieser Aufforderung kam der Mann nicht nach. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Erkrankung als Grundlage für Entzug der Fahrerlaubnis

Die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 des StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

  • Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist.
  • Das gilt insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Die Aufstellung in Anlage 4  enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, darunter auch Epilepsie.  Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern.

Für Epilepsie wird die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausnahmsweise dann bejaht, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. der Fahrerlaubnisinhaber mindestens ein Jahr anfallsfrei ist.

Erkrankte wehrte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wollte sich der Mann nicht zufriedengeben. Er legte mit einem gerichtliche Eilantrag eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Außerdem machte er geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere.

Fahrerlaubnis darf auch entzogen werden, wenn private Nachteile drohen

Das Verwaltungsgericht  Mainz entschied, dass eine Fahrerlaubnis zwingend und ohne Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen sei, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise.

Weigere sich der Betroffene sich untersuchen zu lassen, oder bringe er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hinzuweisen sei.

Ein Jahr anfallsfrei als Voraussetzungfür eine Fahrerlaubnis bei Epilepsie

Bei dem Antragsteller könne nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden, so das Gericht. Die ärztlichen Stellungnahmen enthielten widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit. Es gebe keine aussagekräftigen ärztlichen Begleiterkenntnisse zum Krankheitsverlauf.

(VG Mainz, Beschluss v. 22.11.2019, 3 L 1067/19.MZ)

Hintergrund: Krankheiten und Fahrerlaubnis

Die in den Hauptabschnitten der Anlage 4 zur FeV gelisteten Krankheiten und Mängel lauten:

Nr. 1mangelndes Sehvermögen (Verweis auf Anlage 6)
Nr. 2hochgradige Schwerhörigkeit
Nr. 3Bewegungsbehinderungen
Nr. 4Herz- und Gefäßkrankheiten
Nr. 5Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
Nr. 6Krankheiten des Nervensystems

Nr. 7

Psychische (geistige) Störungen
Nr. 8Alkohol
Nr. 9Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
Nr. 10Nierenerkrankungen
Nr. 11Verschiedenes (u.a. Tagesschläfrigkeit)

Wichtig: Die in Anlage 4 durch Benennung bestimmter Krankheiten und Mängel vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich und gegebenenfalls zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 14.09.2004, 10 S 1283/04).

Die Handhabe einer Fahrerlaubnis von Epileptikern hat eine erhebliche Relevanz. Laut der Deutschen Epilepsievereinigung gibt es in Deutschland etwa 500.000 Menschen, die aufgrund einer Epilepsie in haus- oder fachärztlicher Behandlung sind. Dies entspreche einem Bevölkerungsanteil von etwa 0,6%. Damit sind in Deutschland genauso viele Menschen an Epilepsie erkrankt wie beispielsweise an behandlungsbedürftigem Diabetes. Neu an Epilepsie erkranken pro Jahr durchschnittlich etwa 38.000 Menschen.

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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Fahrerlaubnis