Entzug des Führerscheins wegen dauerndem Falschparkens

Bagatellverstöße wie falsches Parken spielen in der Regel bei der Prüfung der Fahrtauglichkeit keine Rolle. Gehören die Ordnungswidrigkeiten allerdings zum Standardverhalten eines Verkehrsteilnehmers, kann dies dazu führen, dass ihm dennoch die Fahrerlaubnis entzogen wird.

174 Verkehrsordnungswidrigkeiten beging ein Autofahrer innerhalb von zwölf Monaten, gut drei pro Woche. Die große Mehrzahl waren Parkverstöße (159) in der unmittelbaren Wohnumgebung, dazu kamen 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Führerschein entzogen – Zweifel an der Fahreignung

Das Amt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin entzog dem Mann daraufhin die Fahrerlaubnis. Begründung: Die Dichte der Verkehrsverstöße begründe Zweifel an seiner Fahreignung. Es sei von einem gefestigten negativen Verhaltensmuster auszugehen. Der Mann ignoriere geltende Rechtsnormen schlichtweg. Dadurch werde die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig war und den Mann nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wann die Fahrerlaubnis entzogen werden kann

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Führerscheinverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen,

  • wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
  • Oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.

Wann Verstöße im Bagatellbereich zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können

Zwar müssten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.05.1973, VII C 12.71). Davon sei aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt.

Ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, Ordnungsvorschriften einzuhalten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs sind, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.

Gericht: Autofahrer stellt Individualinteresse über Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit

Im vorliegenden Fall sah das Gericht so einen Ausnahmefall. Der Mann habe bewusst seine Individualinteressen über das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gestellt. Das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeugs in Zonen mit absolutem Halteverbot sei zudem dazu geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Fazit:

Angesichts der Intensität des Fehlverhaltens hat die Behörde zutreffend eine fehlende Fahreignung erkannt.

(VG Berlin, Urteil v. 28.10.2022, VG 4 K 456/21)

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