Entscheidungsstichwort (Thema)

Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Vorlagepflicht des Führerscheins zwecks Eintragung. zur Vereinbarkeit inländischen Rechts über die Entziehung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis mit EU-Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Die in einem EU-Mitgliedsstaat ohne Überprüfung der Fahreignung durch bloße Umschreibung einer – in Wahrheit nicht mehr existenten – deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische Fahrerlaubnis belegt nicht die Wiedererlangung der Fahreignung des Inhalts und steht daher der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegen.

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1-2; FeV § 28 Abs. 1, 4 Nr. 3, § 47 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 29.07.1991 Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 29.07.1991 Art. 8 Abs. 2; Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 29.07.1991 Art. 8 Abs. 4

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.10.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.06.2007, durch die – unter Anordnung des Sofortvollzugs – der Antragstellerin das Recht aberkannt wurde, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen und ihr zudem die Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks innerhalb einer Woche nach Zustellung aufgegeben wurde, ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtschutzinteresse zur Seite, da sie rechtzeitig Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid eingelegt hat. Die am 18.06.2007 erfolgte öffentliche Zustellung des angefochtenen Bescheids ist fehlerhaft. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt polizeilich gemeldet war. Die Antragsgegnerin hat sich nicht in der gebotenen Weise Gewissheit darüber verschafft, dass der Aufenthaltsort der Antragstellerin unbekannt ist und die übrigen Zustellungsarten nicht zum Erfolg führen, zumal sie über die besagte Anschrift der Antragstellerin durch das Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.11.2006 in Kenntnis gesetzt war. Ist demnach die öffentliche Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ergangen, kommt es gemäß § 8 VwZG darauf an, dass die Antragstellerin erst mit dem ihr am 19.10.2007 zugestellten Schreiben vom 08.10.2007 von dem angefochtenen Bescheid tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Der am 25.10.2007 eingegangene Widerspruch der Antragstellerin ist demnach fristgerecht erfolgt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das durch Sorge um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer begründete ganz herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, das sonst regelmäßig anzuerkennende Bedürfnis des Einzelnen überwiege, bis zur Rechtskraft der Entziehungsverfügung von Entziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Entscheidung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich demgegenüber der Ausgang der Hauptsache als offen, bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Hiervon ausgehend, kann die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft. Bei der dann gebotenen Abwägung muss das private Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung zurücktreten.

Maßgebliche (innerstaatliche) Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts,...

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