Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis. Cannabiskonsum in der Menge von 2 ng/ml wirkt sich auf die Fahreignungsrelevanz aus

 

Leitsatz (amtlich)

THC-Konzentration von 2 ng/ml ist fahreignungsrelevant und belegt fehlendes Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Autofahren

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 1-2, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1; Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV; SVwVG § 13 Abs. 1, §§ 19, 21

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500 EUR.

 

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.03.2008 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25.03.2008, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und ihm unter Androhung von Verwaltungszwang die Ablieferung der Fahrerlaubnis innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß damit begründet, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten müsse. Diese Darlegungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnisstreitsachen vorliegender Art das öffentliche Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung in aller Regel dem besonderen öffentlichen Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgegners vom 25.03.2008 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. den §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist.

Vorliegend ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 11.03.2008, dass die dem Antragsteller am 16.12.2007 anlässlich einer Verkehrskontrolle in St. Wendel entnommene Blutprobe Werte von 0,002 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,002 mg/l Hydroxy-THC und 0,039 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure aufweist.

Damit sind die Voraussetzungen einer fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt. Dass der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis war, hat er selbst eingeräumt. Dieses Eingeständnis wird auch durch das Gutachten bestätigt, worin ausgeführt wird, dass die festgestellte Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure deutlich über dem Wert liege, der üblicherweise bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum vorgefunden wird. Im Weiteren ist durch die festgestellte THC-Konzentration von 0,002 mg/l = 2 ng/ml hinreichend belegt, dass der Antragsteller bei der Autofahrt am 16.12.2007 unter fahreigungs relevantem Cannabiseinfluss stand und auch nicht zur Trennung zwischen Cannabiskonsum und Autofahren in der Lage ist.

Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Beschlu...

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