Anwaltsgericht verbietet Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator bzw. Berufsbetreuer
Zusammenarbeit mit nichtverkammerten Berufen bleibt trotz leichter Lockerungen ein Tabu: Der hier betroffene Mediator/Berufsbetreuer war im konkreten Fall zuvor sogar zur Anwaltschaft zugelassen und mit dem Kollegen in einer Sozietät verbunden.
Anwaltszulassung zurückgegeben, um bessere Chancen als Mediator zu haben
Der Mediator hatte die Anwaltszulassung nur deshalb zurückgegeben, um bessere Chancen als Mediator und Berufsbetreuer zu haben. Doch die Rechtsanwaltskammer sah die Konstellation als berufsrechtswidrig an sprach eine missbilligende Belehrung gegen den Anwalt aus, der sich mit dem EX-Anwalt in Bürogemeinschaft befand. Dieser setzte sich erfolglos zur Wehr und unterlag in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof.
Reinigungskräfte dürfen ins Büro arbeiten, Mediator muss draußen bleiben
Mediatoren und Berufsbetreuer, soweit nichtanwaltlich tätig, fallen nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht unter die abschließende Aufzählung des § 59a BRAO.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das eine Partnerschaftsgesellschaft zwischen Anwälten und Ärzten oder auch Apothekern zuließ, sei eine Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personen für weitere Berufe nur dann geboten, wenn sie einer strafrechtlich und -prozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht unterlägen.
Verschwiegenheitspflicht von Mediator und Betreuer nicht stark genug?
Die Ausstattung mit einer strafrechtlich und -prozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht treffe aber auf Mediatoren und Berufsbetreuer gerade nicht zu. Der betroffene Anwalt sah das nicht ein. Er lässt - so sein Argument - auch Dienstleister wie IT-Fachkräfte oder Reinigungspersonal Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnen, bevor sie in der Kanzlei arbeiten. Bei der Zusammenarbeit mit einem Mediator innerhalb einer Bürogemeinschaft soll das nicht ausreichen?
Werden Bundesgerichte § 59a BRAO noch weiter zu entschärfen?
Das Gericht blieb bei Verbot des Zusammenschlusses hart, hat aber die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Bundesgerichtshof und vielleicht sogar das Bundesverfassungsgericht haben also die Gelegenheit, § 59a BRA0 noch ein Stück weiter zu entschärfen oder die Vorschrift wegen der geänderten Verhältnisse im Anwaltsmarkt und beim Berufsgeheimnisträgerrecht ganz für verfassungswidrig zu erklären.
Doch Letzteres ist wenig wahrscheinlich. Denn eine vollständige Aufhebung des Fremdbesitzverbots würde bedeuten, dass x-beliebige Dritte wie Banken, Versicherungen oder auch Bestattungsunternehmen Gesellschafter und Kapitalgeber von Anwaltskanzleien werden könnten. Interessenkollisionen wären vorprogrammiert.
(Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof, Urteil v. 22.5.2017, AGH 17/16 (I 9).
Hintergrund:
Das anwaltliche Berufs- und Gesellschaftsrecht erlaubt nach wie vor nur verkammerten Berufen die enge gesellschaftsrechtliche Verbindung. Und das auch nur dann, wenn die Gesellschafter aktiv in der Sozietät mitarbeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Closed Shop zwar insoweit gesprengt, als auch Ärzte und Apotheker mit Anwälten eine Gesellschaft gründen können.
- Doch mit nicht verkammerten Berufen können Anwälte allenfalls eine Kooperation oder ein Netzwerk bilden.
- Eine langfristige betriebswirtschaftliche Planung neuer Dienstleistungen aus einer Hand wird damit wesentlich erschwert.
Um die Schweigepflicht im Zeitalter der Digitalisierung sicherzustellen, hat der Bundestag hat am 29.06.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen beschlossen.
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