Neuregelung der Schweigepflicht bei Dienstleistern des Anwalts

Geheimnisse müssen nicht nur beim Rechtsanwalt durch dessen Schweigepflicht gesichert sein, sondern auch bei von ihm eingeschalteten Dienstleistern. Als Konsequenz auf die vorschreitende Nutzung digitaler Medien hat der Bundestag eine Reform der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verabschiedet. Das Outsourcing von Dienstleistungen ist ein zentraler Punkt der Neuregelung.

Um die Schweigepflicht im Zeitalter der Digitalisierung sicherzustellen, hat der Bundestag hat am 29.06.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen beschlossen.

  • Die Neuregelung der strafrechtlichen und berufsrechtlichen Regelungen aktualisiert den zum Schutz von Berufsträgern anvertrauten Geheimnissen.
  • Erfasst werden nun auch externe Dritte, die von beruflich zum Schweigen Verpflichteten - wie Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker,  Notare, Wirtschaftsprüfer etc. - beschäftigt und beauftragt werden.

Im Zentrum der gesetzlichen Änderung stehen der Schutz von Berufsgeheimnissen gemäß § 203 StGB sowie einzelne Regeln des Berufsrechts wie der BRAO. Das Gesetz hat dabei besonders den Schutz von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen im Fokus, also insbesondere bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Psychologen und Ärzten.

Bisherige strafrechtliche Regelung zur beruflichen Schweigepflicht

Ausgangspunkt der strafrechtlichen Neuregelung ist § 203 StGB. Hiernach macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Geheimnisträger, beispielsweise als Arzt, Apotheker, Psychologe, Rechtsanwalt, Patentanwalt, als Ehe-, Familien- oder Jugendberater oder als im öffentlichen Dienst zur Geheimhaltung verpflichteter Personen anvertraut wurden. Offenbaren im Sinne der Vorschrift bedeutet jede Hinausgabe von Tatsachen aus dem Kreis der Wissenden.

Digitalisierung zwingt zur Gesetzesanpassung

Insbesondere die in den letzten Jahrzehnten eingetretene Digitalisierung bringt Berufsgeheimnisträger dann in  Konfliktsituationen, wenn bestimmte Dienstleistungen durch Einbeziehung außenstehender Dienstleister erledigt werden sollen und dies ohne die Weitergabe anvertrauter Geheimnisse praktisch nicht möglich ist.

Berufsgeheimnisträger, die die digitalen Medien nutzen, setzten sich hierdurch nicht selten einem hohen strafrechtlichen und auch berufsrechtlichen Risiko aus, dem sie in der Praxis bisher nur dadurch entgehen konnten, dass sie sich von den Betroffenen umfangreiche Einwilligungserklärungen unterzeichnen ließen.

Legalisierung der Einbeziehung Dritter

Mit dem neu eingeführten § 203 Abs. 3 StGB wird ein Erlaubnistatbestand geschaffen, der die Weitergabe von Berufsgeheimnissen an Dritte legitimiert, wenn

  • der Geheimnisträger den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen Geheimnisse zugänglich macht,
  • die Geheimnisse gegenüber Dritten offenbart werden, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Geheimnisträgers mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der „sonstigen mitwirkenden Person“ erforderlich ist.
  • Das Gleiche gilt, wenn sich die sonstige mitwirkende Personen weiterer Personen für ihre Tätigkeit bedient.

Einbeziehung Dritter bedeutet gleichzeitig Verpflichtung

Dem erforderlichen Schutz beruflich anvertrauter Geheimnisse wird dadurch Genüge getan, dass in einem neuen § 203 Abs. 4 StGB die Tatbestände zusammengefasst werden, wonach sich andere Personen als die Berufsgeheimnisträger selbst wegen Verletzung des Privatgeheimnisse strafbar machen können. Darüber hinaus kann der Berufsgeheimnisträger sich seinerseits strafbar machen, wenn

  • der Berufsgeheimnisträger die mitwirkenden Personen nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat,
  • die mitwirkende Personen weitere mitwirkende Personen beauftragt und diese nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat

Flankierende berufsrechtliche Regelungen

In den einzelnen Berufsrechtsordnungen werden die Geheimnisträger ergänzend verpflichtet,

  • die bei ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
  • diese über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren ,
  • die entsprechenden Personen sorgfältig auszuwählen,
  • und zu überwachen.

Probleme des Outsourcings weitgehend gelöst

Der neu eingeführte Begriff der mitwirkenden Person unterscheidet sich von dem des berufsmäßig tätigen Gehilfen dadurch, dass die mitwirkende Personen zwar an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirkt, also in diese Tätigkeit in irgendeiner Weise eingebunden ist und Beiträge dazu leistet, allerdings ohne unmittelbar in die Sphäre des Berufsgeheimnisträger eingegliedert zu sein. Unter die mitwirkenden Tätigkeiten sollen insbesondere fallen

  • Schreibarbeiten,
  • das Rechnungswesen,
  • die Annahme von Telefonanrufen,
  • die Aktenarchivierung und Aktenvernichtung,
  • die Einrichtung, der Betrieb, die Wartung und Anpassung informationstechnischer Anlagen,
  • die Bereitstellung von Informationsdiensten in Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten,
  • die Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.

BRAK mit der Reform zufrieden

Die Berufsverbände haben die Reform im wesentlichen begrüßt. Der Präsident der BRAK  Ekkehart Schäfer zeigt sich insbesondere zufrieden darüber, dass mit der Reform klare Richtlinien für die Einbeziehung außenstehender Dienstleister in das Tätigkeitsfeld der Anwaltschaft und sonstiger zur Geheimniswahrung verpflichteter Berufe geschaffen werden. Das Gesetz soll mit seiner Verkündung in Kraft treten.



Hintergrund:

Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes ist das Fundament, auf dem der Anwaltsberuf überhaupt nur sinnvoll ausgeübt werden kann. Die Verletzung dieser Pflicht ist in § 203 StGB unter Strafe gestellt. Als Konsequenz aus der Pflicht zur Verschwiegenheit steht dem Anwalt ein Schweigerecht zu, das vom Schutzumfang des Art. 12 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit, erfasst wird.

Die Neuregelung ermöglicht nun auch Inanspruchnahme von IT-Fernwartungsdiensten und Cloud-Computing, die für Berufsgeheimnisträgern bisher bedenklich , wenn nicht unzulässig war. Das alles ist aber nur zulässig, wenn externe Dienstleister sorgfältig ausgewählt und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung belehrt werden.