Sind Frauenparkplätze diskriminierend?

Die Ausweisung reiner Frauenparkplätze im öffentlichen Straßenraum ist nach Auffassung des VG München zwar nicht diskriminierend aber dennoch unzulässig. Die StVO sieht ausschließlich für Frauen reservierte Parkplätze nicht vor.

Das VG München hatte über eine etwas skurrile Klage eines 26-jährigen Jurastudenten aus der Nähe von Aachen zu entscheiden. Dieser fühlte sich bei einem Besuch in der oberbayrischen Stadt Eichstätt dadurch benachteiligt, dass auf einem öffentlichen Park-and-Ride-Parkplatz der Stadt im vorderen Bereich 30 von insgesamt 420 Parkplätzen mit einem blauen Schild versehen sind, auf dem unter dem Zeichen „P“ für „Parken“ mit weißer Schrift stand:

„Nur für Frauen“.

Ist der Frauenparkplatz eine diskriminierung und wen ja, für wen?

Der Jurastudent argumentierte, die Beschilderung sei eine Diskriminierung nicht nur für männliche Autofahrer:

  • Das nach der StVO nicht zugelassene Schild sei ein Scheinverwaltungsakt,
  • der nach außen einen tatsächlich nicht existierenden Anordnungscharakter suggeriere.
  • Das Schild schränke seine vom Grundgesetz garantierte allgemeine Handlungsfreiheit ein.

Jurastudent sieht schwere Diskriminierung von Frauen

Außerdem stellt  die Beschilderung nach Ansicht des Klägers auch eine schwere Diskriminierung von Frauen dar. Mit diesen Schildern suggeriere die Stadt, Frauen seien schwach und hilfsbedürftig. Männer könnten auf öffentlichen Parkplätzen aber ebenso überfallen werden wie Frauen.

  • Die Schilder transportierten das Klischee vom schwachen Geschlecht.
  • Dieses Klischee werde von einem nicht unwesentlichen Teil der weiblichen Bevölkerung abgelehnt und als diskriminierend empfunden.

Grausige Vergewaltigung war Anlass der Beschilderung

Die Stadt Eichstätt hielt dagegen, sie habe sich zur Ausweisung spezieller Frauenparkplätze im vorderen, dem Zugang zur Altsstadt zugewandten, gut ausgeleuchteten Bereich des Parkplatzes entschlossen, nachdem im Jahr 2016 eine Frau auf üble Weise im hinteren Teil des Parkplatzes vergewaltigt worden sei.

Verwaltungsgericht hält Ungleichbehandlung für hinreichend gerechtfertigt

Das VG zeigt in der mündlichen Verhandlung denn auch grundsätzliches Verständnis für die Ausweisung spezieller Frauenparkplätze. Eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung sei darin nicht zu sehen, denn

  • für die Ausweisung spezieller Frauenparkplätze bestehe ein wichtiger sachlicher Grund.
  • Der Schutz von Autofahrerinnen vor Belästigungen und Angriffen sei ein anerkennenswertes Bedürfnis der Allgemeinheit.

Beschilderung ist abschließend gesetzlich geregelt - ohne "Nur für Frauen" 

Gleichwohl gab das Gericht zu verstehen, dass es die Ausweisung der Frauenparkplätze mit amtlich gestalteten Schildern für rechtlich nicht zulässig hält.

  • Die Anlagen 1-3 zur StVO bilden die im öffentlichen Straßenraum zulässigen Ge- und Verbotsschilder abschließend ab.
  • Das Schild „Nur für Frauen“ ist dort nicht vorgesehen.

Die amtlich gestaltete Beschilderung suggeriere den Verkehrsteilnehmern, dass eine Nichtbeachtung des Schildes zu straßenverkehrsrechtlichen Sanktionen, also zu Bußgeldern führen könne. Dies entspreche aber nicht der Rechtswirklichkeit, da es sich nicht um eine straßenverkehrsrechtlich vorgesehene Beschilderung handele.

„Parkplatzbenutzung bitte nur von Frauen“

Das Gericht ließ aber erkennen, dass es die Ausweisung von Frauenparkplätzen im Sinne einer Empfehlung oder Bitte an die Verkehrsteilnehmer für zulässig erachtet. Auf Anregung des Gerichts erklärte die Stadt Eichstätt darauf,

  • bis Ende Februar 2019 die bestehende Beschilderung zu entfernen
  • und stattdessen eine Beschilderung anzubringen, die deutlich erkennen lässt,
  • dass die ausgewiesenen Frauenparkplätze lediglich als Empfehlung und Bitte an die Verkehrsteilnehmer gedacht sind und (für die Bitte unempfängliche Männer) die Frauenparkplätze benutzen können, ohne mit einem Bußgeld rechnen zu müssen.

Auch „Eltern-Kind-Parkplätze“ dürften rechtlich unzulässig sein

Die Verhandlung wurde im Einvernehmen beider Parteien ohne richterliche Entscheidung unter Teilung der Gerichtskosten geschlossen. Der Verwaltungsdirektor der Stadt Eichstätt jubelte ob dieses Ergebnisses:

„Das ist ein Sieg für die Frauenparkplätze in ganz Deutschland“.

Der ADAC sah es etwas kritischer und wies darauf hin, dass der Gesetzgeber hier nachbesseren müsse. Auch die in einigen Städten ausgewiesenen Eltern-Kind-Parkplätze sehe die StVO nicht vor.

(VG München, Verhandlung v. 23.1.2019, 23 K 18.335)

Anmerkung:

Bei Parkhäusern ist die Rechtslage anders

Die vom VG angestellten rechtlichen Erwägungen gelten natürlich nicht für private Parkhäuser oder Parkmöglichkeiten vor Supermärkten, für die in der Regel privatrechtliche Nutzungsbedingungen gelten. Die Nutzungsbedingungen sehen dort regelmäßig die Ausweisung von speziellen Frauenparkplätzen ausdrücklich vor.

Rechtslage bei Firmenparkplätzen

Nach einer eine LAG-Entscheidung dürfen auch Arbeitgeber dürfen danach bei Vergabe eines nahen Firmenparkplatzes Frauen bevorzugen.

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