Haftstrafe wegen Beleidigung einer Muslima und Volksverhetzung

Das Amtsgericht München schickt einen vorbestraften 30-jährigen Altenpfleger wegen Beleidigung einer Burka-Trägerin und anschließendem Hitlergruß für sieben Monate in Haft - ohne Strafaussetzung zur Bewährung: Ohne Vollzug würde ihm die Strafe nicht ausreichend zur Warnung dienen.

Mit einem im Vergleich zu anderen Entscheidungen eher harten Urteil wollte das AG München ein Signal gegen die sich häufenden rassistischen Beleidigungen und Attacken gegen Menschen fremdländischen Aussehens oder anderen Glaubens setzen.

Alkoholisierter Altenpfleger beleidigt eine Muslima

Die von dem Delinquenten beleidigte Muslima hatte das Glück, dass ein couragiertes Publikum gegen den Beleidiger massiv einschritt. Im Oktober 2019 hatte der angeklagte arbeitslose Altenpfleger bereits zur Mittagszeit mächtig dem Alkohol zugesprochen. Wie sich später herausstellte, lag die Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt bei 2,6 Promille.

In der Münchner U-Bahn saß eine Muslima, die ihr Gesicht mit einer Burka bedeckt hatte. Der Angeklagte sprach die Frau nach späteren Zeugenaussagen leicht aggressiv mit den Worten an: “Da ist eine Bombe drunter“.

Zum Abschied der Hitler-Gruß

Ein weiterer U-Bahn Fahrgast stellte den Angeklagten darauf zur Rede und wurde von diesem sofort als „Kanake“ beschimpft. Außerdem drohte der Angeklagte dem Fahrgast Schläge an. Als der Angeklagte auf die Aufforderung eines weiblichen U-Bahn Gastes an der nächsten Station die U-Bahn verließ, streckte er zur Verabschiedung den rechten Arm zum Hitler-Gruß aus und rief nach diversen Zeugenaussagen „Sieg Heil“ und/oder „Heil Hitler“. Ein Zeuge verfolgte den Angeklagten, bis die per Mobiltelefon herbeigerufene Polizeistreife zur Stelle war. Der zuständige Polizeibeamte erklärte laut Zeugenaussage dem Angeklagten übrigens, das mit dem Hitlergruß sei nicht so schlimm, das würde vor Gericht ohnehin eingestellt werden.

Schlechte Stimmung als Grund für Beleidigung

Vor Gericht gestand der Angeklagte sein Handeln in vollem Umfange ein und entschuldigte sich für sein Handeln mehrfach. Er erklärte, seit längerem arbeitslos zu sein. Deshalb sei er immer äußerst schlecht gelaunt. Außerdem sei er früher Alkoholiker und dann längere Zeit trocken gewesen. Kurz vor dem Tattag sei er rückfällig geworden, was seine Stimmung zusätzlich verdunkelt habe. Er selbst halte sich unter Alkoholeinfluss für einen äußerst grässlichen Menschen, dem er selbst weder im Dunkeln noch im Hellen begegnen möchte.

Hitlergruß ist keine Bagatelle

Der zuständige Strafrichter wertete das Verhalten des Angeklagten ausdrücklich nicht als Bagatelle. Er berücksichtigte zugunsten des Angeklagten dessen umfassendes und rückhaltloses Geständnis und auch die erhebliche Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt.

7 Monate Freiheitsentzug

Zulasten des Angeklagten fiel allerdings ins Gewicht, dass er strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist. Wegen dreier offener Reststrafen stand er noch unter Bewährung. Außerdem bewertete der Richter strafschärfend, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zwei unterschiedliche Straftatbestände verwirklicht habe, nämlich

  • den Tatbestand der Volksverhetzung, § 130 StGB sowie
  • durch den Hitlergruß die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB.

Außerdem sei die Verwendung des Hitlergrußes in einem stark frequentierten öffentlichen Raum erfolgt. Im Ergebnis hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen.

Keine Strafaussetzung zur Bewährung

Das Gericht war dem Angeklagten auch sein krasses dreifaches Bewährungsversagen vor und hielt deshalb eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB für nicht angebracht. Der Angeklagte biete aufgrund seiner Persönlichkeit keine Gewähr dafür, dass er sich eine Verurteilung ohne Vollzug der Strafverbüßung zur Warnung dienen lassen und sein künftiges Verhalten danach ausrichten werde.

(AG München, Urteil v. 4.3.2021, 844 Ds 116 Js 198348/20).

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