Colours of law: Flucht einer Prostituierten als Arbeitsunfall

Der Sprung einer Prostituierten vom Balkon einer Wohnung in der Absicht, ihrem brutalen Zuhälter zu entfliehen, ist nach einem Urteil des SG Hamburg als Arbeitsunfall zu werten, denn der Sprung sei arbeitsrechtlich als Antritt des Nachhausewegs anzusehen.

Der Fall, den das SG Hamburg zu entschieden hatte, war ebenso bitter wie kurios: Die Klägerin war im Jahre 2012 mit einem gültigen Reisevisum nach Deutschland eingereist.

Bewerbung auf die Anzeige einer Escort-Firma

Sie bewarb sich auf eine Anzeige einer Escort-Firma, in der eine legale Arbeit als Prostituierte in Hamburg angeboten wurde. Ein „Mitarbeiter“ der Firma hat ihr erklärt, als Lohn erhalte sie 50 % des erzielten Umsatzes. Daneben würden Wohnung, Essen, Arbeitskleidung, Werbung und gegebenenfalls Flugtickets von dem Unternehmen bezahlt. Allerdings müsse sie 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen.

Vom Zuhälter gefangen genommen

Nach Angaben der Frau vor Gericht war der Mitarbeiter oder auch Zuhälter später kaum noch von ihrer Seite gewichen. Sie habe bemerkt, dass das Unternehmen, in dem sie gelandet sei, ihren Erwartungen nicht ganz entsprochen habe. Sie habe sexuelle Dienstleistungen in diversen Wohnungen zu festgelegten Zeiten anbieten müssen.

Von dem ihr immer dubioser  erscheinenden Zuhälter sei sie nach einiger Zeit in einer Wohnung eingesperrt, geschlagen und dort mehrere Tage allein gelassen worden.

Sie habe sich nicht getraut, in der Wohnung um Hilfe zu rufen, da sie nicht gewusst habe, ob die Nachbarwohnungen ähnlichen Zwecken dienten. Ihre Angst und Verzweiflung seien immer größer geworden. Sie habe sich dann entschlossen, aus einem Bettlaken ein Seil zu knüpfen um sich aus dem zweiten Stock abzuseilen.

Einfach aus der zweiten Etage vom Balkon gesprungen

Als die Prostituierte auf dem Balkon der Wohnung stand, um ihren Entschluss umzusetzen, sei sie Panik geraten aus Angst,  das Bettlaken könne reißen und ist nach eigenen Angaben dann einfach gesprungen. Hierbei hat sie sich erheblich verletzt. Die Unfallärzte des aufnehmenden Krankenhauses diagnostizierten mehrere Frakturen und Prellungen, so dass eine stationäre Krankenbehandlung mit weiteren stationären Folgebehandlungen erforderlich wurden.

Berufsgenossenschaft sieht keinen Arbeitsunfall

Den Antrag der Prostituierten, den Sprung und dessen Folgen als Arbeitsunfall anzuerkennen, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft hat kein Arbeitsvertrag bestanden.

  • Die Prostituierte sei in den Betrieb des Escort-Unternehmens nicht wirklich eingegliedert gewesen.
  • Sie habe auch keinen regelmäßigen Lohn erhalten.
  • Eine Anmeldung zur gesetzlichen Krankenkasse sei nicht erfolgt.
  • Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung habe sie auch nicht täglich gearbeitet.
  • Damit seien ihre Dienstleistungen als selbständige Tätigkeit zu bewerten. 

Von der Möglichkeit des Abschlusses einer freiwilligen gesetzlichen Unfallversicherung, die für Selbständige bestehe, habe sie keinen Gebrauch gemacht.

Prostituierte klagt gegen Berufsgenossenschaft

Mit diesem Ergebnis wollte sich die Prostituierte nicht zufrieden geben. Nach erfolglosem Widerspruch reichte sie Klage beim SG ein. Dieses zeigte Verständnis für die Klägerin und bewertete den Sprung vom Balkon und dessen Folgen als Arbeitsunfall. Die Klägerin habe durch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Rahmen ihrer Tätigkeit erhebliche Gesundheitsschäden erlitten.

Prostituierte gehört zum versicherten Personenkreis

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin nach dem Diktum der Sozialrichter zum Zeitpunkt des Unfalls eine bei der Beklagten versicherte Person. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei eine Beschäftigung jede nicht selbstständige Tätigkeit in einem Dienstverhältnis.

  • Ein Beschäftigungsverhältnis setze nicht notwendig einen schriftlichen Arbeitsvertrag voraus.
  • Entscheidend komme es darauf an, dass der Unternehmer im Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit über die Arbeitskraft des Beschäftigten die Verfügungsgewalt übernimmt (BSG, Urteil v. 9.12.1976, 2 RU 6/76).
  • Wesentlich für die Qualität eines Beschäftigungsverhältnisses sei darüber hinaus die persönliche Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer und Art der Arbeitsausführung (BSG, Urteil v. 10.8.2000, B 12 KR 21/98). 

Prostituierte war vom Anstellungsunternehmen abhängig

Insbesondere hatte die Klägerin nach Ansicht der Sozialrichter kein eigenes Unternehmensrisiko zu tragen und besaß auch keine eigene Verfügungsgewalt über ihre Arbeitskraft (BSG, Urteil v. 17.3.1992, 2 RU 22/91). Faktisch sei sie hinsichtlich der Art, dem Ort und der Dauer ihrer Tätigkeit in vollem Umfange dem Weisungsrecht des Escort-Unternehmens unterstellt gewesen. Der Zuhälter, dem sie unterstellt gewesen sei, habe die Wohnungen organisiert, die Freier beschafft, er habe die Klägerin zu den Wohnungen gefahren, sie dort abgeholt und die aus den sexuellen Dienstleistungen erzielten Einnahmen behalten und die Klägerin nur unzureichend entlohnt.

Die Unfallwohnung war der Arbeitsort

Vor diesem Hintergrund bewertete das Gericht die Wohnung, von deren Balkon die Klägerin gesprungen war, als Arbeitsort für die Erbringung der sexuellen Dienstleistungen. Als Indiz hierfür wertete das Gericht unter anderem, dass sich

  • im Wohnzimmer ein Himmelbett befunden hatte
  • mit zwei Handschellen am Kopfende.
  • Außerdem seien eine ganze Reihe von Sex-Spielzeugen und
  • eine Vielzahl von Kondomen

gefunden worden.

Schwarzarbeit beseitigt nicht die Versicherteneigenschaft

Das SG stellte allerdings in Rechnung, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zum Unfallzeitpunkt um Schwarzarbeit gehandelt haben könne, da die Klägerin keine gültigen Arbeitspapiere und lediglich ein Touristenvisum besaß. Dies steht nach Auffassung des Gerichts einer Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung aber nicht im Wege, da § 7 Abs. 2 SGB VII auch bei verbotswidrigem Handeln den Versicherungsschutz nicht ausschließe.

Mit Sprung vom Balkon den Heimweg angetreten

Den Entschluss der Klägerin, sich abzuseilen bzw. vom Balkon zu springen, bewertete das Gericht als Entschluss der Klägerin, ihren Arbeitsort zu verlassen und quasi den Nachhauseweg anzutreten.

  • Der Entschluss, dies durch einen Sprung vom Balkon zu tun, sei aus den besonderen Bedingungen und Zwängen des Beschäftigungsverhältnisses abzuleiten sowie aus der finalen Handlungstendenz, sich aus einer extremen Belastungsituation zu befreien,
  • da der Arbeitgeber seine ihm verliehene Verfügungsgewalt über die Klägerin schwer missbraucht und die Klägerin der Freiheit beraubt hatte.

Das SG qualifizierte den Sprung somit rechtlich als Beginn des Arbeitsweges der Klägerin zurück zu ihrer Heimatadresse.

Die Berufsgenossenschaft musste zahlen

Diese auf den ersten Blick etwas kurios erscheinende Bewertung der Sozialrichter hatte für die Klägerin erhebliche rechtliche Bedeutung. Im Ergebnis stand damit der Einordnung des Geschehens als Arbeitsunfall nichts mehr entgegen. Die Unfallversicherung musste daher in vollem Umfang für den Gesundheitsschaden der Klägerin aufkommen. Die Klägerin lebt inzwischen wieder in ihrem Heimatland. Das Urteil ist rechtskräftig.

(SG Hamburg, Urteil v. 23.6.2016, S 36 U 118/14).

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