Colours of law: Der längste Rechtsstreit aller Zeiten

Seit sage und schreibe 33 Jahren ist vor dem Düsseldorfer Landgericht ein erbittert geführter Rechtsstreit zwischen den Erben des ARAG-Gründers anhängig. Jetzt ist die Vorsitzende Richterin fest entschlossen, den Rechtsstreit zu Ende zu bringen.  

Das Ende der DDR war noch nicht in Sicht und Helmut Kohl war noch Bundeskanzler, als der Rechtsstreit zwischen den ARAG-Erben im Jahr 1983 vor dem LG Düsseldorf begonnen hat. Durch eine testamentarische Verfügung hatte der Sohn des ARAG-Gründers Heinrich Fassbender, der im Jahr 1972 verstorbene Dr. Walter Fassbender, festgelegt, dass das Firmenerbe in einer Hand bleiben soll und seine Unternehmensanteile sämtlich seinem Sohn Paul Otto Fassbender vermacht. Paul Otto, mittlerweile 70 Jahre alt, ist immer noch Chef des Unternehmens und inzwischen mit seiner vier Jahre jüngeren Schwester tief zerstritten.

Was war die ARAG vor über 30 Jahren wert?

Gegenstand des Streits zwischen den Geschwistern ist die Höhe der Ausgleichszahlung, die die Schwester erhalten soll. Die Bemessung dieser Ausgleichszahlung soll sich nämlich an dem Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft orientieren. Da das heute milliardenschwere Unternehmen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht annähernd den heutigen Wert hatte, gehen die Auffassungen über den richtigen Wertansatz weit auseinander. Einer der Streitpunkte ist, inwieweit die atemberaubende Entwicklung des Konzerns bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls absehbar war und daher in die Bewertung mit eingestellt werden muss. Daneben geht es um die Frage der Einbeziehung der Auslandsgesellschaften des Konzerns.

Ursprünglich 3,3 Millionen DM angeboten

Die Bemessung des Unternehmenswerts hat sich deshalb als äußerst komplex herausgestellt. Paul Otto Fassbender selbst hatte den Wert des Unternehmens 1980 schätzen lassen und seiner Schwester eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3,3 Millionen DM angeboten. Aus heutiger Sicht erscheint die Summe äußerst niedrig und auch unter Zugrundelegung damaliger Bewertungsgrundsätze war es wohl zu wenig.

Verhältnis zwischen den Geschwistern ist tief zerrüttet

1983 verklagte die Schwester Petra ihren Bruder vor dem LG Düsseldorf. Sie strebt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 15 Millionen Euro an. Sie behauptet, ihr Bruder habe bewusst Unterlagen, die für die Bewertung des Unternehmens von Bedeutung sind, verschwinden lassen. Der Rechtsstreit wird mit solchen Argumenten auch nach über 30 Jahren noch hoch emotional geführt, das Verhältnis zwischen den Geschwistern ist tief zerrüttet. Der beklagte Bruder wird allerdings nicht müde, seinen Willen zur Versöhnung zu betonen und hat seiner Schwester inzwischen die Zahlung von 10 Millionen Euro angeboten. Fast die Hälfte dieses Betrages würde allerdings von der Steuer geschluckt. Vor diesem Hintergrund zeigte die Schwester bisher keine Bereitschaft, auf dieses Angebot einzugehen.

Die Bewertungsmaßstäbe sind streitig

Das Gericht hatte einen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragt. Inzwischen wurden mehrere Ergänzungsgutachten erstellt. Der Gutachter hat den Wert des Unternehmens anhand der sogenannten Eigenkapitalrendite bestimmt. Die Bewertungsmethoden sind jedoch umstritten, so dass je nach Sichtweise ganz unterschiedliche Ergebnisse dabei herauskommen können.  Die von der Schwester bisher zugrundegelegte Eigenkapitalquote von 9 % hat der Sachverständige allerdings als eindeutig zu hoch bewertet. Er geht von einer Eigenkapitalquote von nur 2,9 % aus. Vor diesem Hintergrund wäre das Angebot ihres Bruders zumindest einer Überlegung wert.

Gericht trägt an der überlangen Verfahrensdauer keine Schuld

Die Gründe für die erhebliche Dauer des Verfahrens sind in diesem Fall nicht beim Gericht zu suchen. Die nach § 198 GVG mögliche Rüge der überlangen Verfahrensdauer hat bisher kein Prozessbeteiligter erhoben und auch nicht angedroht. In Abweichung von anderen langdauernden Verfahren ist die Dauer hier auf das Verhalten der Prozessbeteiligten selbst zurückzuführen. Mehrfach haben sie die Aussetzung des Verfahrens beantragt und das Verfahren zum Ruhen gebracht.

Das Gericht drängt auf Verfahrensfortschritt

Nun hat das Gericht angekündigt, die inzwischen äußerst umfangreich gewordene Akte nochmals penibel zu prüfen mit dem Ziel, auf eine Entscheidung zuzusteuern. Das Gericht lässt sich für die Prüfung aber noch etwas Zeit und hat den Termin zur Verkündung einer Entscheidung weiträumig auf den 8. Februar 2017 festgelegt. Dabei kann es sowohl zu einem Urteil kommen als auch zu einem weiteren Beweisbeschluss. Auf jeden Fall soll das Verfahren nach dem Willen des Gerichts zielgerichtet weitergehen, auch wenn das Verhalten der Verfahrensbeteiligten die Befürchtung nahe legt, dass es selbst mit einem Urteil noch nicht sein Bewenden haben würde. Da gäbe es ja auch noch die Rechtsmittelinstanz. Für die jungen beisitzenden Richterinnen bedeutet die Befassung mit dem Verfahren einen Ritt in die Vergangenheit bis vor ihre Geburt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls waren sie nämlich noch gar nicht auf der Welt.

 

(LG Düsseldorf, VT 8.2.2017, 5 O 487/83)

 

Mehr zum Thema Verfahrensdauer:

BFH zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Schlagworte zum Thema:  Erbschaftsteuer, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter