[13] II. Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Erfolg.

[14] 1. Dass der Kläger seinen Zahlungsantrag zwischenzeitlich für erledigt erklärt und dies dann widerrufen hat, ist im Ergebnis unbeachtlich. Unabhängig von der Zulässigkeit eines solchen Widerrufs wäre die Rechtsfolge einer bis dahin lediglich einseitigen Erledigungserklärung die Umdeutung des Klagebegehrens in einen Feststellungsantrag, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet wäre. Demgegenüber stellt sich der Übergang vom Feststellungsbegehren zu einem Zahlungsantrag, soweit es sich überhaupt um eine Klageänderung handeln würde (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO), auch in der Berufungsinstanz als zulässig dar. Die Zulassung führt insbesondere nicht zu einer Änderung des Streitstoffes. Der geänderte Sachantrag ist daher sachdienlich und kann auf die Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 ZPO).

[15] In der Sache hat der Zahlungsantrag jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht mehr als die bereits zugesprochenen 15.000,00 EUR verlangen.

[16] 2. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 7, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 6 AuslPflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kommt nicht in Betracht.

[17] Eine eigene Rechtsgutsverletzung des Klägers in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nach den Grundsätzen eines sog. "Schock- oder Fernwirkungsschadens" kann vorliegend nicht festgestellt werden.

[18] a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12, juris Rn.6 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2017 – 6 U 216/16, juris Rn 31).

[19] Dieser Grundsatz erfährt im Bereich der sogenannten "Schockschäden" eine gewisse Einschränkung: Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind (BGH, Urt. v. 21.5.2019 – VI ZR 299/17, juris Rn 7 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12, juris Rn 7). Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen nur als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (BGH, Urt. v. 21.5.2019 – VI ZR 299/17, juris Rn 7 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12, juris Rn 7; vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2015 – VI ZR 8/14, juris Rn 9).

[20] Eine Ersatzpflicht wird für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psycho-pathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH, Urt. v. 4.4.1989 – VI ZR 97/88, juris Rn 9; OLG Celle, Urt. v. 4.2.1998 – 9 U 158/97, juris Rn 6). Deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbstständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden (BGH, Urt. v. 11.5.1971 – VI ZR 78/70, juris Rn 8; Hager, in Staudinger BGB (2017), Übersicht § 823, Rn B 32 m.w.N. und Kritik Rn B 34). Festzustellen ist, ob eine Unfallnachricht über noch im Bereich normaler Reaktion liegende Erscheinungen von Schmerz, Trauer und Niedergeschlagenheit hinaus unmittelbar zu einer "traumatischen" Schädigung der physischen und psychischen Gesundheit geführt hat (BGH, a.a.O., Rn 14).

[21] Das von der Rechtsprechung geforderte "außergewöhnliche" Ausmaß können z.B. ein mittelschweres depressives Syndrom und behandlungsbedürftige Angstzustände (BGH, Urt. v. 21.5.2019 – VI ZR 299/17, juris Rn 9) erfüllen. Eine akute Belastungsreaktion kann bei schwerwiegenden Folgen wie Aufgabe der Wohnung und des Berufes sowie des Autofahrens aufgrund fortdauernder Angstzustände, Schweißausbrüche und Zittern im Straßenverkeh...

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