Leitsatz

  1. Wohngeldinkassoverfahren und Eigentümerliste
  1. Sonderumlage muss grundsätzlich den Verteilungsschlüssel angeben
  1. Zur Auslegung eines Beschlussinhalts kann auch auf die einer Einladung beigefügten Unterlagen Bezug genommen werden
 

Normenkette

§ 28 WEG; § 253 ZPO

 

Kommentar

  1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer (als Gläubiger) ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass sich aus der Bezeichnung für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Eine Unrichtigkeit der zur Identifizierung der Wohnungseigentümer beigefügten Eigentümerliste kann im Allgemeinen in jeder Lage des Verfahrens berichtigt werden. Maßgebend ist i.Ü. die Liste zum Zeitpunkt einer Verfahrenseinleitung. Mängel sind insbesondere auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil für einen Verfahrensantrag bereits die vereinfachte und unmissverständliche Sammel- bzw. Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen (vgl. BGH v. 12.5.1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686 und WE 1990, 84). Als Gläubiger sind auch die beteiligten Wohnungseigentümer unschwer und zweifelsfrei über das Wohnungsgrundbuch zu ermitteln (vgl. insoweit auch jüngst BayObLG v. 16.6.2004, 2Z BR 085/04).
  2. Sind Wohngeldvorauszahlungen nach Wirtschaftsplan mit zulässiger Fortgeltungsklausel für den Folgezeitraum bis zur Beschlussfassung über den neuen Wirtschaftsplan (BayObLG v. 12.12.2002, 2Z BR 117/02, WuM 2003, 293) eingeklagt, kann auch hinsichtlich eines offenen Rests die Forderung, wenn zwischenzeitlich eine Jahresabrechnung in genehmigter Form vorliegt, weiter auf den Wirtschaftsplan gestützt werden (vgl. BGH v. 16.3.1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866/1867; OLG Hamm v. 15.11.1999, 15 W 323/99, NZM 2000, 139/141). Vorliegend haben die Antragsteller auch berücksichtigt, dass die Vorschusspflicht insoweit entfällt, als sich der aus der beschlossenen Jahresabrechnung für das maßgebliche Jahr ergebende Deckungsbeitrag die Vorschusssumme unterschreitet (BGH v. 30.11.1995, V ZB 16/95, BGHZ 131, 228/231; BayObLG v. 24.8.2000, 2Z BR 54/00, NJW-RR 2001, 659).
  3. Soll eine Sonderumlage erhoben werden, setzt die Zahlungspflicht einen Eigentümerbeschluss über den Gesamtbetrag der Umlage und über dessen betragsmäßige Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer voraus. Fehlt der Verteilungsschlüssel, sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich zur Zahlung nicht verpflichtet. Von einer ausnahmsweisen Entbehrlichkeit der Aufteilung und der Einzelbeiträge (vgl. BayObLG v. 20.11.2002, 2Z BR 144/01, WuM 2003, 101) war nach bisherigen Tatsachenermittlungen des LG nicht auszugehen. Hier besteht noch in tatsächlicher Hinsicht Aufklärungsbedarf, weshalb die Streitsache insoweit zurückverwiesen werden musste.
  4. Nimmt ein Versammlungsprotokoll zum Tagesordnungspunkt "Erhebung einer Sonderumlage" auf eine beiliegende Liste Bezug und verweist zudem auf die Einladung mit einem entsprechenden Vorschlag, kommen zur ergänzenden Auslegung des Beschlussinhalts grundsätzlich auch jene Unterlagen in Betracht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass hier in diesen Unterlagen auch Angaben zur Kostenverteilung enthalten waren, sodass auch die auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Teilbeträge durch eine einfache Rechenoperation ermittelt werden könnten.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 18.08.2004, 2Z BR 114/04

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