Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zeitanteilige Abrechnung zwischen Rechtsvorgänger und -nachfolger beim Eigentümerwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Eigentümerbeschluß über die Genehmigung der Jahresabrechnung bewirkt eine rechtsgeschäftliche Verrechnung der festgestellten abschließenden Zahlungspflicht mit den in der Einzelabrechnung des jeweiligen Miteigentümers gutgebrachten Wohngeldvorauszahlungen.

2. Der Verwalter ist deshalb nicht berechtigt, im Hinblick auf einen während der Abrechnungsperiode eingetretenen Eigentümerwechsel eine anderweitige Abrechnung mit dem Ziel vorzunehmen, die Verrechnungswirkung des Eigentümerbeschlusses zu Lasten des Rechtsnachfolgers zu beseitigen.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Zwischenurteil vom 09.07.1999; Aktenzeichen 7 T 336/99)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.03.1999 abgeändert:

Die Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 2) zu Händen des Beteiligten zu 3) 797,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.1999 zu zahlen.

Die weitergehende Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligte zu 1) 27 %, die Beteiligten zu 2) 73 %. Von den Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz tragen die Beteiligte zu 1) 9 %, die Beteiligten zu 2) 91 %.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahren findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.337,50 DM festgesetzt.

Der Beteiligten zu 1) wird für das Verfahren dritter Instanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Seidenzahl in Bochum mit der Maßgabe bewilligt, daß von der Anordnung von Ratenzahlungen abgesehen wird.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) hat das Eigentum an der Eigentumswohnung Nr. 2 der vorbezeichneten Anlage im Frühjahr 1996 von ihrer Mutter, Frau Angelika … sen., erworben. Der genaue Zeitpunkt des Eigentumswechsels durch Umschreibung des Miteigentumsanteils im Grundbuch ist nicht bekannt. Schuldrechtlich ist zwischen Mutter und Tochter vereinbart, daß der Übergang von Nutzen und Lasten der Wohnung zum 01.04.1996 (Darstellung der Beteiligten zu 1)) bzw. zum 16.04.1996 (Darstellung der Beteiligten zu 2))erfolgt sein soll. Die Beteiligte zu 1) hat ihrer Mutter in notarieller Urkunde vom 15.03.1999 ein dingliches Wohnrecht an der Eigentumswohnung eingeräumt, das mangels Eintragung im Grundbuch bislang noch nicht zur Entstehung gelangt ist; welche schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Mutter und Tochter dem zugrundeliegen, ist der notariellen Urkunde nicht zu entnehmen.

Ungeachtet des Eigentumswechsels hat die Mutter der Beteiligten zu 1) im Jahre 1996 weiterhin die nach dem Wirtschaftsplan zu erbringenden monatlichen Wohngeldvorauszahlungen an den Verwalter in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.300,00 DM gezahlt. Zu der Eigentümerversammlung vom 27.02.1997 hat der Beteiligte zu 3) die Mutter der Beteiligten zu 1) eingeladen, weil der Eigentumswechsel bis zu diesem Zeitpunkt dem Verwalter nicht mitgeteilt worden war. Der Einladung beigefügt war die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1996. Die Einzelabrechnung lautet:

+ ihre Einzahlungen gem. Beilage

3.300,00 DM

+ Einnahmen, gem. Beilage

99,54 DM

./. Kosten, gem. Beilage

4.106,84 DM

Fehlbetrag

707,30 DM

Fehlbetrag Vorjahr

1.518,83 DM

FEHLBETRAG

2.226,13 DM

Durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 27.02.1997 wurden die Gesamt- und die Einzelabrechnungen für das Jahr 1996 in der von dem Verwalter vorgelegten Fassung genehmigt.

Nach Bekanntwerden des Eigentumswechsel hat der Beteiligte zu 3) der Beteiligten zu 1) mit Datum vom 06.11.1997 eine neue Abrechnung bezogen auf den Zeitraum vom 16.04. bis zum 31.12.1996 erteilt, die wie folgt lautet:

GESAMT/Jahr

Ihr Anteil (ab 16.4.)

+ Ihre Einzahlungen

0,00 DM

+ Einnahme

99,54 DM

70,51 DM

./. Kosten 96

4.106,84 DM

2.909,01 DM

FEHLBETRAG

2.838,50 DM

Unter demselben Datum hat der Beteiligte zu 3) der Mutter der. Beteiligten zu 1) folgende Abrechnung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 15.04.1996 erteilt:

GESAMT/Jahr

Ihr Anteil (bis 15.4.)

+ Ihre Einzahlungen

3.300,00 DM

+ Einnahme

99,54 DM

29,03 DM

./. Kosten 96

4.106,84 DM

1.197,83 DM

Guthaben

2.131,20 DM.

./. Saldo Vorjahr

1.518,83 DM

GUTHABEN

612,37 DM

Durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 26.02.1998 wurden die von dem Beteiligten zu 3) vorgelegten Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen vom 04.02.1998 für das Jahr 1997 genehmigt. Die Einzelabrechnung für die Beteiligte zu 1) schließt mit einem Fehlbetrag von 90,38 DM.

Der Beteiligte zu 3), der nach der Teilungserklärung als Verwalter berechtigt ist, ausstellende Lasten- und Kostenbeiträge eines Miteigentümers gerichtli...

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