Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterhaftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse nach dem Wirtschaftsplan trotz Jahresabschluß nach seinem Ausscheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet auch nach einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung den anderen Wohnungseigentümern weiter aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, welche während des Zeitraums, als er Wohnungseigentümer war, fällig geworden sind.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Vergleiche BayObLG, 1990-04-19, BReg 1 b Z 19/89, Wohnungseigentümer 1990, 101, 102.

 

Normenkette

WoEigG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 29.05.1995; Aktenzeichen 16 Wx 44/95)

LG Bonn (Entscheidung vom 31.01.1995; Aktenzeichen 8 T 156/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542413

BGHZ, 228

BB 1996, 768

NJW 1996, 725

FGPrax 1996, 49

DNotZ 1996, 658

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