Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterhaftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse nach dem Wirtschaftsplan trotz Jahresabschluß nach seinem Ausscheiden
Leitsatz (redaktionell)
Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet auch nach einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung den anderen Wohnungseigentümern weiter aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, welche während des Zeitraums, als er Wohnungseigentümer war, fällig geworden sind.
Orientierungssatz
Zitierung: Vergleiche BayObLG, 1990-04-19, BReg 1 b Z 19/89, Wohnungseigentümer 1990, 101, 102.
Normenkette
WoEigG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, 5
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 29.05.1995; Aktenzeichen 16 Wx 44/95) |
LG Bonn (Entscheidung vom 31.01.1995; Aktenzeichen 8 T 156/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 542413 |
BGHZ, 228 |
BB 1996, 768 |
NJW 1996, 725 |
FGPrax 1996, 49 |
DNotZ 1996, 658 |
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