Leitsatz (amtlich)

1. Über die Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus können die Wohnungseigentümer mit Mehrheit beschließen, wenn die Wohnanlage weitgehend, jedenfalls zu deutlich mehr als der Hälfte ihres endgültigen Werts hergestellt ist.

2. Ein Eigentümerbeschluss über eine Sonderumlage muss grundsätzlich den Gesamtbetrag und den Betrag jedes einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig festlegen. Es kann aber genügen, wenn der Gesamtbetrag und der Verteilungsmaßstab angegeben werden, sofern der jeweilige Einzelbetrag ohne weiteres errechnet werden kann.

3. Ein Eigentümerbeschluss, der allgemein den Verzugszins für Wohngeldschulden abweichend vom Gesetz festlegt, ist nichtig.

4. Für Forderungen, die vor dem 1.5.2000 fällig geworden sind, bleibt der gesetzliche Verzugszins 4 %.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2, § 28; BGB § 288

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 20.07.2001; Aktenzeichen 7 T 169/01)

AG Cham (Aktenzeichen 7 UR II 1/01)

 

Tenor

I. Den Antragsgegnern wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 20.7.2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage zu Händen der Antragstellerin 7.504,56 Euro nebst 4 % Zinsen daraus seit 1.2.2000 zu zahlen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.505 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner sind seit 24.4.1998 Eigentümer zu je 1/2 eines Appartements in einer als Wohnungseigentum errichteten Hotelanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Der Bauträger des Projekts geriet vor Fertigstellung der Anlage in Konkurs. Die Erwerber der einzelnen Appartements führten in ihrer Mehrheit die Bauarbeiten zu Ende und nahmen dazu einen Kredit auf.

In der Eigentümerversammlung vom 2.5.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2, das Darlehen von 1.760.000 DM durch eine Sonderumlage „nach Maßgabe der Stimmrechtsanteile (Miteigentumsanteile aller Sondereigentumseinheiten, ohne Infrastruktur = 8.067 Miteigentumsanteile)” abzulösen.

Zu TOP 3 beschlossen die Wohnungseigentümer ferner, eine Sonderumlage zur Finanzierung der zusätzlichen/nachträglichen Aufwendungen für die Erwerbergemeinschaft von 375.000 DM zu erheben. Mit Schreiben vom 19.5.1999 errechnete der damalige Verwalter entspr. den 52 Miteigentumsanteilen der Antragsgegner deren Anteile an den Sonderumlagen mit 11.344,99 DM und 2.455,30 DM und forderte die Antragsgegner zur Zahlung auf.

In der Eigentümerversammlung vom 20.11.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2 eine Sonderumlage zur Finanzierung der Verwaltungskosten 1999 von insgesamt 161.000 DM, von denen 134.000 DM auf die Eigentümer der Appartements auf der Basis von 7.942 Miteigentumsanteilen entfielen. Mit Schreiben vom 8.12.1999 errechnete der damalige Verwalter für die 52 Miteigentumsanteile der Antragsgegner einen Anteil von 877,36 DM.

In der Eigentümerversammlung vom 18.11.2000 wurde die Antragstellerin zu TOP 10 durch Mehrheitsbeschluss „ermächtigt und bevollmächtigt, in eigenem Namen mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft sämtliche Ansprüche der Eigentümer im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren in Wohnungseigentumssachen geltend zu machen.”

Da die Antragsgegner die angeforderten Beträge nicht bezahlten, hat die Antragstellerin im Januar 2001 in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, an die Wohnungseigentümer zu Händen der Antragstellerin 14.677,65 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 1.2.2000 zu zahlen.

Die Antragsgegner haben sich darauf berufen, sie hätten einer Fertigstellung ihres Hotelappartements nicht zugestimmt und an den Eigentümerversammlungen nicht teilgenommen; außerdem seien sie nicht im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen.

Mit Beschluss vom 5.3.2001 hat das AG die Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Der Beschluss wurde ihnen mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG mit Beschluss vom 20.7.2001 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Antragsgegnern am 10. und 11.8.2001 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Am 9.9.2001 ist beim AG und beim LG ein privatschriftliches Telefax der Antragsgegner eingegangen, mit dem sie Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Hinweis des Senats, der den Antragsgegnern am 25.9.2001 zugestellt wurde, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit am 2.10.2001 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Antragsgegner begehren Aufhebung der Entscheidungen der Vori...

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