Leitsatz (amtlich)

1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im Allgemeinen noch behoben werden.

2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch (oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst (s. auch OLG Hamm ZMR 2004, 54).

3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG, Beschl. v. 12.12.2002 - 2Z BR 117/02 = BayObLGReport 2003, 98 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 09.03.2004; Aktenzeichen 4 T 4951/03)

AG Rosenheim (Beschluss vom 28.11.2003; Aktenzeichen 40 UR II 57/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 9.3.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschluss des AG Rosenheim vom 28.11.2003 angeordnete Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner (Ziff. 2) entfällt.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.806 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört neben einer weiteren Wohnung das Wohnungseigentum Nr. 17 nebst dem Hälfteanteil an einem Stellplatz. Hierfür machen die Antragsteller Wohngeldrückstände für den Zeitraum Januar 2000 bis Juni 2003 geltend.

Für das Wirtschaftsjahr 2000 verlangen die Antragsteller noch 137,62 Euro nebst Zinsen. Der Betrag ergibt sich aus der in der Eigentümerversammlung vom 12.10.2001 beschlossenen Jahresabrechnung, die für den Antragsgegner ein Wohngeld von 4.184,30 DM und angerechnete Leistungen von 3.915,11 DM ausweist. Die Differenz beträgt 269,19 DM (= 137,62 Euro). In der gleichen Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, den Saldo aus der Jahresabrechnung am 15.11.2002 fällig zu stellen.

Für das Wirtschaftsjahr 2001 verlangen die Antragsteller noch 1.868,77 Euro. Der Betrag ergibt sich aus der Jahresabrechnung, die am 18.10.2002 beschlossen und zum 5.12.2002 fällig gestellt wurde.

Für das Wirtschaftsjahr 2002 verlangen die Antragsteller noch 1.906,42 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus der von den Wohnungseigentümern am 17.10.2003 beschlossenen und zum 5.11.2003 fällig gestellten Jahresabrechnung. Im ersten Rechtszug hatten die Antragsteller für den maßgeblichen Zeitraum ihre ursprüngliche Forderung über 1.979 Euro noch auf Wirtschaftspläne für die Jahre 2001 und 2002 gestützt.

Für die Monate Januar bis Juni 2003 verlangen die Antragsteller Wohngeldvorauszahlungen i.H.v. 894 Euro auf Grund des am 17.10.2003 genehmigten Wirtschaftsplans für das Jahr 2003. Dieser weist ein monatliches Wohngeld des Antragsgegners von 149 Euro aus. Im ersten Rechtszug hatten die Antragsteller ihre ursprüngliche Wohngeldforderung über 906 Euro auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 gestützt.

Die Antragsteller, bezeichnet als Wohnungseigentümer einer bestimmten Liegenschaft, die vertreten wird durch die Verwalterin, haben unter Vorlage einer Eigentümerliste beim AG zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 4.891,40 Euro zzgl. Zinsen zu verpflichten. Im Lauf des amtsgerichtlichen Verfahrens haben sie ihren Antrag reduziert und zuletzt noch einen Wohngeldbetrag von 4.806,82 Euro nebst Zinsen begehrt. Das AG hat dem mit Beschluss vom 28.11.2003 in der Hauptsache vollständig und im Zinsantrag überwiegend entsprochen. Die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners am 9.3.2004 zurückgewiesen und den Antragsgegner mit den gerichtlichen sowie den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II. Das Rechtsmittel hat ganz überwiegend keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Antragsteller seien antragsbefugt. Dass hinsichtlich einer Wohnung eine andere Person im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen sei, als dies die vorgelegte Eigentümerliste ausweise, sei unschädlich. Denn die Eigentümerliste entspreche der materiellen Rechtslage. Durch Erbscheinsvorlage sei nachgewiesen, dass die in der Eigentümerliste genannte Frau S. Erbin des im Grundbuch noch eingetragenen Herrn K. sei und...

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