Leitsatz

Eine Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung, soweit dies zur Berichtigung einer Unstimmigkeit erforderlich ist, erlaubt keine Veränderung der Miteigentumsanteile.

 

Normenkette

§§ 7, 8 WEG

 

Das Problem

Bauträger B ist nach den Erwerbsverträgen berechtigt, die "Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung" abzuändern, soweit dies zur Berichtigung einer Unstimmigkeit erforderlich ist. Unter Hinweis auf seine Vollmacht verkleinert B den zum Sondereigentum Nr. 6 gehörenden Miteigentumsanteil von 211/1000 auf 210/1000. Streitig ist, ob diese Maßnahme von der Vollmacht gedeckt ist.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht meint: Nein! Bei der Verkleinerung des Miteigentumsanteils könne es sich zwar um die Berichtigung einer Unstimmigkeit bei dem Wohnungseigentum Nr. 6 handeln. Der Fehler könne aber ebenso bei der Anteilsbemessung anderer Sondereigentumsrechte passiert sein. Ferner sei es nicht zwingend, die Korrektur mit Blick auf eine Summe von 1000/1000 vorzunehmen; sie könnte auch auf eine Summe von 1001/1001 vorgenommen werden.

 

Kommentar

Anmerkung

In vielen Bauträgerverträgen finden sich Änderungsvollmachten (siehe zuletzt etwa OLG München v. 29.7.2014, 34 Wx 138/14). Diese Vollmachten sollen den Bauträger dazu berechtigen, nachträglich seine eigene Teilungserklärung oder/und die Gemeinschaftsordnung zu ändern. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts gegenüber einer solchen Vollmacht beschränkt sich auf offensichtliche Verstöße (OLG München v. 17.2.2009, 34 Wx 91/08, MittBayNot 2010 S. 129, 139 m.w.N.).

Was ist für den Verwalter wichtig?

Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz (siehe etwa LG Bielefeld v. 13.10.1992, 3 T 658/92, Rpfleger 1993 S. 241 und Krause, NotBZ 2003, S. 11 ff.) ist zu fordern, dass die dem Bauträger eingeräumte Befugnis zur Änderung der Teilungserklärung eindeutig bestimmt ist (OLG Frankfurt a.M. v. 2.3.1998, 20 W 54/98, ZMR 1998 S. 365, 367; BayObLG v. 30.5.1996, 2 Z BR 47/96, DNotZ 1997 S. 473).

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 01.06.2015, 1 S 13261/14 WEG

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