rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Geht eine Vereinbarung über die Neuordnung der Sondereigentumsanteile der beteiligten Wohnungseigentümer hinaus, bedarf es der Mitwirkung aller übrigen betroffenen Wohnungseigentümer. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die (bruchteilsmäßige) Verteilung der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Sondereinheiten oder die Zuweisung von Räumen oder Flächen zu bestimmten Miteigentumsanteilen ändert oder erstmals ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründet wird.

2. Die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum, das alle Zugangsmöglichkeiten zur Eigentumswohnung eines anderen Wohnungseigentümers erfasst, ist unwirksam, weil es in den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums eingreift. Der Schutz des Zugangs zu einer im Sondereigentum stehenden Wohnung kann nicht auf die durch die Gemeinschaftsverhaftung dem Sondernutzungsrecht vermittelten Schranken reduziert werden (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, ZWE 2006, 105).

 

Verfahrensgang

AG Traunstein (Urteil vom 08.05.2014; Aktenzeichen 319 C 965/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 08.05.2014, Az. 319 C 965/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 II WEG ausgeschlossen, da es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung richtet sich, wie von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2015 klargestellt, nur gegen Ziff. 1 und Ziff. 2 des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Zu Recht hat das Amtsgericht mit Ziff. 1 des Urteils vom 20.6.2014 festgestellt, dass die Urkunde „6. Nachtrag zur Teilungserklärung vom …” URNR. … des Notars S …, abgeschlossen am …, nichtig ist.

a) Die Beklagten zu 1 und 2 haben zusammen mit den Voreigentümern des Beklagten zu 3 (Einheit 3) mit dem 6. Nachtrag unter anderem die in ihrem Sondereigentum stehenden ursprünglichen Wohnungen Nr. 4 und 5 zu einer neuen Einheit Wohnung Nr. 4 zusammengefasst und die im Eigentum des Beklagten zu 2 stehende Teileigentumseinheit (ursprünglich) Nr. 6 in Nr. 5 geändert.

Darüber hinaus finden sich im 6. Nachtrag in Ziff. 2.1 folgende Änderungen in der Beschreibung der Miteigentumsanteile gegenüber der Teilungserklärung einschließlich der vorhergehenden Nachträge zur Teilungserklärung:

Teilungserklärung vom …1991 (Anlage 1)

Änderung in zwischenzeitl. Nachträgen:

6. Nachtrag Ziff. 2.1

„Miteigentumsanteil von 186/1000 an dem Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung samt Kellerabteil und dem im Dachgeschoß gelegenen Boden je mit der gleichen Nummer”

keine

Fettgedruckt hervorgehobene Passage fehlt

„Miteigentumsanteil von 211/1000”

keine

„Miteigentumsanteil von 210/1000”

Nr. 6: „gewerblichen Einheit samt Garage und zwei Kellerabteilen mit der gleichen Nummer”

keine

„gewerblichen Einheit samt den im Altbau gelegenen Kellerabteilen und Kelleraufgang mit der gleichen Nummer”

fehlt

keine

„Mit dem Wohnungseigentum Nr. 4 lt Aufteilungsplan ist das Sondernutzungsrecht an dem im Kellergeschoß des Neubaus gelegenen „Hausanschlußraum” verbunden, …”

Zudem finden sich in Ziff. 2.2. des 6. Nachtrags folgende Abweichungen gegenüber der Teilungserklärung bzw. den vorhergehenden Nachträgen zur Teilungserklärung:

Teilungserklärung vom …1991 (Anlage 1)

Änderung in zwischenzeitl. Nachträgen

6. Nachtrag Teilung 2.2.: „Mit Vollzug der Vorurkunden und dieses Nachtrags entsteht somit das wie folgt beschriebene Wohnungs- und Teileigentum;”

Whg Nr. 5 S. 6 oben: „gewerbliche Einheit (gastronomischer Betrieb)

Vgl. Auch Ziff. 5:„Den Käufern ist bekannt, daß in dem im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Teileigentum ein gastronomischer Betrieb (Cafe) betrieben wird.

b) Die Beklagten und Berufungsführer meinen, dass diese Änderungen, soweit sie auch den Miteigentumsanteil der Kläger berühren, durch die Vollmacht Ziff. 13.1 des Kaufvertrags URNr. … vom …1993 gedeckt seien.

Ziff. 13.1 dieses Vertrags lautet:

„13.1. Käufer erteilt den Verkäufern, und zwar jeden für sich allein, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht auf Erteilung von Untervollmachten

Vollmacht,

a) die Auflassung für den Käufer entgegenzunehmen und sämtliche Erklärungen im Namen des Käufers abzugeben, die zum grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich sind,

b) die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung abzuändern, soweit dies für deren grundbuchamtlichen Vollzug oder für den Vollzug dieser Urkunde oder zur Berichtigung einer erst später festgestellten Unstimmigkeit oder zur Zusammenlegung ode...

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