Rdn 4945

 

Literaturhinweise:

Beckmann, Der Umweltanwalt und die Kooperation mit dem Strafverteidiger, AnwBl 1997, 786

­Beulke/Witzigmann, Neue Strafbarkeitsrisiken für Verteidiger? Zugleich eine Anmerkung zum, Beschluss des OLG Frankfurt vom 2.11.2012 – 2 Ws 114/12 49, in: Festschrift für Wolf Schiller, 2014, S. 49

Bornheim, Rechtliche und praktische Aspekte bei der Steuerstrafverteidigung in Gemeinschaft von Rechtsanwalt und Steuerberater, Teil 1: wistra 1997, 212, Teil 2: wistra 1997, 257

Brüning, Privatisierungstendenzen im Strafprozeß – Chancen und Risiken der Mitwirkung sachverständiger Privatpersonen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, StV 2008, 100

Burhoff, Der Steuerberater als (Allein-)Verteidiger: Nur "erste Hilfe" für den Mandanten, PStR 1999, 164

Cornelius, Cloud-Computing für Berufsgeheimnisträger, StV 2016, 380

Görg, Der Wirtschaftsanwalt und die Kooperation mit dem Strafverteidiger, AnwBl 1997, 593

Kargl, Die Verletzung von Mandatsgeheimnissen bei der Mitwirkung Dritter – Zu den Gesetzentwürfen des Bundesjustizministeriums und der Bundesregierung zur Änderung des § 203 StGB, StV 2017, 482

König, Wege und Grenzen eigener Ermittlungstätigkeit des Strafverteidigers, StraFo 1996, 98

Krause, Der "Gehilfe" der Verteidigung und sein Schweigerecht (§ 53a StPO), StraFo 1998, 1

Krekeler/Schonard, Der Berufshelfer im Sinne des § 53a StPO, wistra 1998, 137

Meyer-Lohkamp/Schwerdtfeger, Strafrechtliche Risiken bei der Weitergabe von Akteninhalten mit kinderpornographischen Inhalten bei der Berufsausübung, StV 2014, 772

Münchhalffen, Der "Gehilfe" der Verteidigung (§ 53a StPO) und das Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 4 StPO), in: Festschrift für Christian Richter II, 2006, S. 407

Stahl, Der Steueranwalt und die Kooperation mit dem Strafverteidiger, AnwBl 1997, 591

Stolz, Der Steuerberater als Strafverteidiger, PStR 1998, 212

Ziemann, Akteneinsicht und Aktenverwertung im Kinderpornografieverfahren – ein neues Strafbarkeitsrisiko für effektive Verteidigung?, StV 2014, 299

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Eigene Ermittlungen des Verteidigers, Teil V Rdn 4884.

 

Rdn 4946

1. Für den Verteidiger kann sich, wenn die Verteidigung möglicherweise Spezialkenntnisse erfordert, die Notwendigkeit ergeben, Dritte, die diese Spezialkenntnisse haben, zur Mitarbeit beizuziehen (zur Zuziehung von Hilfspersonen König StraFo 1996, 102). I.d.R. wird es sich dabei um SV handeln (→ Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 4060, mit Musterschreiben, Teil S Rdn 4085). In Betracht kommt aber auch die Zuziehung eines Dolmetschers (wegen der Einzelh. → Zuziehung eines Dolmetschers im Ermittlungsverfahren, Teil Z Rdn 5478). Insoweit bestehen keine Besonderheiten, es gelten die allgemeinen Regeln (zur Frage der Zulässigkeit von Aktenüberlassung mit (kinder)pornografischem Inhalt an SV Beulke/Witzigmann, S. 49 ff.; Ziemann StV 2014, 299; zur Überlassung von Unterlagen an den SV → Akteneinsicht, Unterrichtung Dritter, Teil A Rdn 543; Meyer-Lohkamp/Schwerdtfeger StV 2014, 772; BGH NStZ 2014, 514 m. Anm. Barton StRR 2014, 349; s. aber a. OLG Frankfurt am Main NJW 2013, 1107 mit Anm. König und Barton StRR 2013, 347). Diese Mitarbeiter werden grds. nicht selbst Verteidiger, sondern arbeiten nur bei der Verteidigung mit (wegen eines ggf. bestehenden ZVR Teil V Rdn 4951). Verteidiger ist nach § 138 Abs. 1 grds. nur ein Rechtsanwalt (i.Ü. → Verteidiger, Begriff, Teil V Rdn 4863, dort auch zur Berechtigung des aus einem anderen EG-Staat stammenden Anwalts, als Verteidiger tätig zu sein).

 

Rdn 4947

2. Etwas anderes kann im → Steuerstrafverfahren, Besonderheiten, Teil S Rdn 4155, in Betracht kommen. Nach § 392 Abs. 1 AO können – abweichend von § 138 Abs. 1 – auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbstständig führt. I.Ü. können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt führen. Das bedeutet, dass die Mitglieder steuerberatender Berufe nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt verteidigen können, wenn das (steuerliche) EV in das gerichtliche Verfahren übergeht. Die Bestellung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bedarf nach § 138 Abs. 2 S. 1 der Genehmigung des Gerichts (vgl. wegen der Einzelh. insoweit Meyer-Goßner/Schmitt, § 138 Rn 10 ff. m.w.N.; Burhoff PStR 1999, 164; → Verteidiger, Begriff, Teil V Rdn 4870 ff.). Die Entscheidung über die Genehmigung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (dazu OLG Hamm NStZ 2007, 238 m.w.N.).

 

☆ Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag muss der Rechtsanwalt/Verteidiger stellen und begründen (Beck- Ignor , S. 52). Wird der Antrag abgelehnt, steht sowohl dem Verteidiger als auch dem Angehörigen der steuerberatenden Berufe das Rechtsmittel der einfachen → Beschwerde , Teil B Rdn  1169 , gem. § 304 zu ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 138 Rn 23 m.w.N.; → Verteidiger, Begriff , Teil V Rdn  4875 ).Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag mus...

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