Das Wichtigste in Kürze:

1. Für das Steuerstrafverfahren gelten nach § 385 AO grds. die allgemeinen Regeln der StPO und des GVG.
2. Grds. führt im reinen Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 1 S. 2 AO die Finanzbehörde das EV wegen Steuerstraftaten anstelle der StA in eigener Verantwortung.
3. Im Steuerstrafverfahren kann der Beschuldigte einen Steuerberater als Verteidiger wählen.
4. I.d.R. wird im Steuerstrafverfahren in Pflichtverteidiger zu bestellen sein.
5. Im Steuerstrafverfahren ist die Selbstanzeige nach § 371 AO von besonderer Bedeutung.
6. Im Steuerstrafverfahren spielt das AER ebenfalls eine besonders große Rolle.
7. Für Durchsuchungen und Beschlagnahmen gelten die allgemeinen Regeln.
8. Auch eine Telefonüberwachung kommt im Steuerstrafverfahren in Betracht.
9. Wird der Beschuldigte/ein Zeuge zur Vernehmung vorgeladen, richtet sich die Pflicht zum Erscheinen danach, wer geladen hat.
10. Das steuerstrafrechtliche EV wird ebenso wie das normale strafrechtliche EV u.a. durch Anklageerhebung abgeschlossen.
11. Endet das steuerstrafrechtliche EV mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gelten grds. die (allgemeinen) Regeln. Der Verteidiger muss dann insbesondere prüfen, ob die festgesetzte Strafe angemessen ist.
12. Auch für die Einstellung des Steuerstrafverfahrens gelten grds. die allgemeinen Regeln. Nach h.M. in der Rspr. ist der Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a StGB mit der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach §§ 153a, 153b ausgeschlossen
 

Rdn 4156

 

Literaturhinweise:

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