Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit Fragen des SV-Beweises hat sich der Verteidiger im EV i.d.R. im Hinblick darauf auseinander zu *Setzen, ob überhaupt ein SV beigezogen werden muss und ob er ggf. selbst einen SV beauftragen soll.
2. Grds. ist immer dann, wenn es der StA bzw. der Polizei (oder später dem Gericht) an hinreichender Sachkunde fehlt, um bestimmte, für die Wahrheitsermittlung erforderliche Beweisfragen zu entscheiden, eine in diesen Fragen sachkundige Person zu beauftragen.
3. In bestimmten im Gesetz geregelten Fällen besteht die Verpflichtung, einen SV beizuziehen.
4. Darüber hinaus muss immer dann ein SV beigezogen werden, wenn die StA/das Gericht selbst auf einem für das Verfahren bedeutsamen Fachgebiet nicht über genügende Sachkunde verfügen.
5. I.d.R. wird (auch) bei Fragen der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB ein SV-Gutachten eingeholt werden müssen.
6. Für die Auswahl des SV sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
7. Die Beauftragung eines eigenen SV kann für den Verteidiger nicht nur erforderlich sein, um sich selbst die erforderliche Sachkunde zu verschaffen, sondern auch, um Beweisfragen im EV zu klären.
 

Rdn 4061

 

Literaturhinweise:

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Fezer, Die Folge...

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