Das Wichtigste in Kürze:

1. Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig, muss der Verteidiger sich um eine Verständigungshilfe bemühen.
2. Grundlage für die Tätigkeit und Zuziehung eines Dolmetschers ist Art. 6 Abs. 3 Buchst. e) MRK.
3. Bei (richterlichen) Vernehmungen/Haftprüfungsterminen handelt es sich um Verhandlungen i.S.d. § 185 GVG, sodass – spätestens auf Antrag des Verteidigers – ein Dolmetscher beizuziehen ist.
4. Die mit der Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen des Verteidigers mit seinem Mandanten zusammenhängenden Fragen werden/wurden in Rspr. und Lit. nicht einheitlich und vor allem teilweise für Pflicht- und Wahlverteidiger unterschiedlich beantwortet.
5. Der Pflichtverteidiger kann zu den Gesprächen mit seinem Mandanten unentgeltlich einen Dolmetscher beiziehen. Darüber hinaus kann die Erstattung von Dolmetscherkosten auch in anderen Fällen in Betracht kommen.
6. Beim Wahlverteidiger sind Rspr. und Lit. übereinstimmend der Meinung, dass das Recht, einen Dolmetscher beizuziehen, grds. nicht bestritten wird. Die dadurch entstehenden Kosten sind zu erstatten.
 

Rdn 5479

 

Literaturhinweise:

Armbrüster, Fremdsprachen in Gerichtsverfahren, NJW 2011, 812

Basdorf, Strafverfahren gegen der deutschen Sprache nicht mächtige Beschuldigte, in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 19

Berghaus, Keine schriftliche Urteilsübersetzung für verteidigte Verurteilte?, HRRS 2021, 119

Burhoff, Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47 RVG), RVGreport 2011, 327

ders., Ihr gutes Recht Verlangen Sie auch von der Staatskasse einen Vorschuss, RVGprofessionell 2014, 158

Christl, Europäische Mindeststandards für Beschuldigtenrechte – Zur Umsetzung der EU-Richtlinien über Sprachmittlung und Information im Strafverfahren, NStZ 2014, 376

Eisenberg, "Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte Beschuldigter im Strafverfahren" – Bedeutung und Unzuträglichkeiten, JR 2013, 442

C. Gatzweiler, Die neuen EU-Richtlinien zur Stärkung der Verfahrensrechte (Mindestmaß) des Beschuldigten oder Angeklagten in Strafsachen, StraFo 2011, 293

Hunsmann, Die Mitwirkung hör-, seh- und sprachbehinderter Personen im Strafverfahren, StRR 2014, 324

Kabbani, Dolmetscher im Strafprozeß, StV 1987, 410

Kranjčić, Dolmetschen im Strafverfahren: wider die Wörtlichkeit und für wirkliche Zweckorientierung (oder: Wem dient der Dolmetscher?, NStZ 2011, 657

Kotz, Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zur Überwindung von Sprachbarrieren im Strafverfahren, StRR 2012, 124

ders., Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren Anregungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Abl. L Nr. 280, S. 1), StV 2012, 626

ders., Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf schriftliche Übersetzung verfahrenswesentlicher Unterlagen (§ 187 Abs. 2 GVG), StRR 2014, 364

Kühne, Zuziehung eines Dolmetschers (Anm. zu BGH 1 StR 631/88), StV 1990, 102

Lohse, Handling der Erstattung von Dolmetscher und Übersetzerkosten nach Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK, JurBüro 2014, 339

­Makepeace, Ein Beschuldigter zweiter Klasse Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, StV 2020, 570

Mock, Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche zwischen Wahlverteidigern und mittellosen, der Gerichtssprache nicht kundigen Mandanten, RVGreport 2006, 334

Momsen/Rackow/Schwarze, Dolmetscher und Sprachsachverständige als Ermittlungshelfer? Rechtsfragen des Einsatzes von Sprachsachverständigen beziehungsweise Dolmetschern – zugleich Anmerkung zu dem Urteil des LG Hamburg vom 9.5.2016 – 608 KLs 1/15, NStZ 2018, 625

Morten, Stellung, Aufgabe und Rolle von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Strafverfahren, StraFo 1995, 80

Rueber-Unkelbach, Ablehnung von Sachverständigen und Dolmetschern in der Praxis, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 95

A. Schneider, Der Anspruch des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung wesentlicher Unterlagen, StV 2015, 379

Sommer, Verteidigung und Dolmetscher, StraFo 1995, 45

Staudinger, Dolmetscherzuziehung und/oder Verteidigerbeiordnung bei ausländischen Beschuldigten, StV 2002, 327

Stunz/Fahl, Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren – Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Union vom 9.3.2010, SchlHA 2010, 264

Vogler, Das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers (Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK) Anmerkungen zum Dolmetscherkosten-Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, EUGRZ 1979, 34

Volpert, Die Erstattung von Dolmetscherkosten für Verteidigergespräche, RVGreport 2011, 322

Wielgoss, Auswärtiger Dolmetscher des Vertrauens, JurBüro 1998, 632.

 

Rdn 5480

 

1. Hinweis für den Verteidiger!

a) Ist der Mandant der deutschen Sprache nicht mächtig (vgl. Teil Z Rdn 5485) – was bei der doch recht großen Anzahl ausländischer Beschuldigter häufig der Fall ist – muss der Verteidiger sich um eine Verständigungshil...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge