Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Erziehungsregister ist ein selbstständiges Register, das gemeinsam mit dem Bundeszentralregister geführt wird.
2. Im Vergleich zum allgemeinen Bundeszentralregister existieren vier Unterschiede. Die Regelungen des Zentralregisters sind teilweise entsprechend auf das Erziehungsregister anzuwenden.
3. In das Erziehungsregister werden sämtliche Maßnahmen unterhalb der Jugendstrafe (auch Einstellung nach JGG) eingetragen.
4. Voraussetzung für eine Eintragung ist, dass die Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Nebenstrafen bzw. Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander ausgesprochen worden sind.
5. Die Mitteilungen zum Erziehungsregister erfolgen nach § 2 BZRGVwV.
6. Im Gegensatz zum Verschweigerecht nach § 53 BZRG muss der Betroffene Eintragungen im Erziehungsregister von vornherein nicht offenbaren.
7. Eintragungen im Erziehungsregister werden nicht in ein Führungszeugnis übernommen.
8. Die Eintragungen werden mit der Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt, sofern keine Verurteilungen im Zentralregister eingetragen sind.
 

Rdn 283

 

Literaturhinweise

S. die Hinweise bei → Bundeszentralregister, Auskunft, Allgemeines, Teil E Rdn 16

bei → Bundeszentralregister, Eintragungen, Allgemeines, Teil E Rdn 52, bei → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 172 m.w.N.

 

Rdn 284

1. Das Erziehungsregister ist ein rechtlich selbstständiges Register, das organisatorisch gemeinsam mit dem BZR geführt wird. Registerbehörde ist das Bundesamt für Justiz in Bonn (§ 1 Abs. 1 BZRG). Das Erziehungsregister soll diejenigen, die unter das Jugendstrafrecht fallen registerrechtlich anders stellen als dies im allgemeinen BZR der Fall wäre. Hintergrund ist auch hier der Erziehungsgedanke. Zum einen sollen die Eintragungen zur Vorbereitung von Erziehungsentscheidungen dienen, zum anderen aber den Jugendlichen nicht mehr als nötig mit einem Strafmakel belegen (vgl. a. (→ Bundeszentralregister, Auskunft, Allgemeines, Teil E Rdn 15 m.w.N.).

Das Erziehungsregister ist in §§ 59 – 64 BZRG geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist (→ Bundeszentralregister, Auskunft, Allgemeines, Teil E Rdn 15 m.w.N.; → Bundeszentralregister, Eintragungen, Allgemeines, Teil E Rdn 50 m.w.N.; → Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Allgemeines, Teil E Rdn 122 m.w.N.; → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171 m.w.N.).

 

Rdn 285

2.a) Im Vergleich zum allgemeinen Bundeszentralregister existieren vier Unterschiede:

Umfang der Eintragung (§ 60 BZRG),
Kreis der Auskunftsberechtigten (§ 61 BZRG),
Entfernung der Eintragungen (§ 63 BZRG),
Verschweigerecht (§ 64 BZRG),
 

Rdn 286

b) Die Regelungen des Zentralregisters sind teilweise entsprechend auf das Erziehungsregister anzuwenden (nach Götz/Tolzmann, BZRG, § 59 Rn 9).

 

Rdn 287

 

Entsprechend anwendbar:

§§ 1, 2, 5 Abs. 1 Nr. 15 BZRG,
§§ 6, 16, 20, 24 BZRG,
§§ 26, 2729 BZRG (mit Ergänzungsregelung in § 62 BZRG),
§§ 42, 44, 48, 50, 5458, 68 BZRG,
Zudem sind §§ 49 Abs. 3 BZRG über § 63 Abs. 3 BZRG und
§§ 51, 52 BZRG über § 63 Abs. 4 BZRG entsprechend anwendbar.
 

Rdn 288

 

Nicht anwendbar sind folgende Regelungen:

§§ 3, 4, 5 Abs. 2, 3 BZRG (Sonderregelung in § 60 BZRG),
§§ 715, 1719, 2123 BZRG, § 25 BZRG (Sonderregelung in § 63 Abs. 3 BZRG),
§§ 3041, 43 BZRG (Sonderregelung in § 63 Abs. 3 BZRG),
§§ 4547, 49 Abs. 1, 2 BZRG (Sonderregelung in § 63 Abs. 3 BZRG),
§ 53 BZRG (Sonderreglung § 64 BZRG).
 

☆ Grds. gilt:

Verurteilungen zu einer Jugendstrafe (auch nach § 27 JGG) werden in das allgemeine BZR,
Sonstige Maßnahmen (auch Einstellungen, auch durch die StA) in das Erziehungsregister aufgenommen (vgl. Rdn 283f).
 

Rdn 289

3.a) Konkret werden in das Erziehungsregister folgende Entscheidungeneingetragen (§ 60 BZRG):

Anordnung von Maßnahmen nach § 3 S. 2 JGG (bei fehlender Verantwortungsreife)
Freispruch mangels Reife (§ 3 S. 1 JGG) sowie die Einstellung aus diesem Grund (§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JGG)
Erziehungsmaßregeln (§§ 912 JGG; Weisungen und Hilfe zur Erziehung)
Zuchtmittel (§§ 1316a JGG; Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) einschließlich der Nichtvollstreckung eines Jugendarrest (§ 87 Abs. 24 JGG)
Nebenstrafen (Fahrverbot) oder Nebenfolgen (Verfall, Einziehung) (§ 8 Abs. 3, § 76 JGG)
der Schuldspruch, der nach § 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BZRG aus dem BZR entfernt worden ist (nachträgliche Einbeziehung eines Schuldspruchs gem. § 27 JGG)
die Entscheidung, die nach § 13 Abs. 3 BZRG aus dem BZR entfernt wurde (nachträgliche einheitliche Rechtsfolge § 31 Abs. 2 JGG, § 66 JGG)
Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlässt (§ 53 JGG, § 104 Abs. 4 JGG) sowie der vom Familiengericht getroffenen Anordnung
Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG (bei § 45 Abs. 3 JGG einschließlich der getroffenen Maßnahme)
Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG (bei § 47 Abs. 1 S. ...

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