In das Register werden eingetragen

 

1.

strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7[1] [Bis 30.08.2020: §§ 4 bis 8] ),

 

2. (weggefallen)

 

3.

Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

 

4.

gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),

 

5.

gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

 

6.

nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

[1] Geändert durch 7. BZRGÄndG. Anzuwenden ab 31.08.2020.

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