Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung [Bis 30.08.2020: , mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis] [1], zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

 

1.

an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,

 

2.

an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet,[2] [Bis 30.08.2020: und]

 

3.

an dem eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende [3]Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, jeweils [4]beginnt oder endet und[5] [Bis 30.08.2020: .]

 

4.

[6]an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt.

[1] Gestrichen durch 7. BZRGÄndG. Anzuwenden bis 30.08.2020.
[2] Geändert durch 7. BZRGÄndG. Anzuwenden ab 31.08.2020.
[3] Eingefügt durch 7. BZRGÄndG. Anzuwenden ab 31.08.2020.
[4] Eingefügt durch 7. BZRGÄndG. Anzuwenden ab 31.08.2020.
[5] Geändert durch 7. BZRGÄndG. Anzuwenden ab 31.08.2020.
[6] Nr. 4 angefügt durch 7. BZRGÄndG. Anzuwenden ab 31.08.2020.

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