§ 1 Erster Teil Registerbehörde
§ 1 Bundeszentralregister
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
(2) 1Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz[1]. 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
§ 2 (weggefallen)
§§ 3 - 58d Zweiter Teil Das Zentralregister
§§ 3 - 26 Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers
§ 3 Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen
1. |
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7[1]), |
2. (weggefallen)
3. |
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), |
4. |
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11), |
5. |
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, |
6. |
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1). |
§ 4 Verurteilungen
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1. |
auf Strafe erkannt, |
2. |
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, |
3. |
jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder |
4. |
nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt |
hat.
§ 5 Inhalt der Eintragung
(1) Einzutragen sind
2. |
die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, |
3. |
der Tag der (letzten) Tat, |
5. |
der Tag der Rechtskraft, |
6. |
die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person[2] schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, |
7. |
die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen, |
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
(3) 1Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. 2Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.
§ 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist...
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