Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Führungszeugnis ist das maßgebliche Instrument zum Nachweis des (fehlenden) strafrechtlichen Vorlebens einer Person. Im Interesse der Resozialisierung der Betroffenen gibt es immer nur bestimmte Eintragungen im BZR wieder.
2. Die verschiedenen Arten der Führungszeugnisse unterscheiden sich danach in welchem Umfang die Eintragungen gefiltert werden.
3. Das BZRG enthält keine Regelungen dazu, in welchen Fällen Dritte von Betroffenen die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen dürfen. Diese Vorlageberechtigung ist vor dem Hintergrund der jeweiligen Fachgesetze bzw. betroffenen Rechtsgebiete (z.B. dem Arbeitsrecht) zu beurteilen.
4. Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist im Wege der persönlichen Vorsprache bei der örtlichen Meldebehörde zu stellen. Die antragstellende Person darf den Antrag nur für sich selbst oder im Rahmen einer gesetzlichen Vertretung stellen, jedoch nicht als Bevollmächtigter. Seit dem 1.9.2014 kann der Antrag auch über das Internet unmittelbar beim BfJ gestellt werden.
5. Das Führungszeugnis wird nur in der deutschen Sprache ausgestellt.
6. Führungszeugnisse sind grds. gebührenpflichtig. Für ehrenamtliche Zwecke werden sie jedoch gebührenfrei erteilt.
 

Rdn 172

 

Literaturhinweise:

Frings, Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG, SRa 2011, 213

Fritsch, Die Neuregelung des § 15 BZRG und die daraus resultierenden Probleme für die Praxis, RPfleger 2012, 488

Joussen, Das erweiterte Führungszeugnis im Arbeitsverhältnis, NZA 2012, 776

Kirchberg, Identifizierende Altmeldungen über Strafverfahren in Online-Archiven: Beugt sich das Recht der technischen Entwicklung?, GRUR-Prax 2013, 237

Krumm, Bundeszentralregister: Inhalt, Tilgung und Verwertung strafrechtlicher Voreintragungen, VRR 2008, 52

Koreng/Feldmann, Das "Recht auf Vergessen" – Überlegungen zum Konflikt zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit, ZD 2012, 311

Küppers, Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 1, StRR 2014, 128

ders., Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 2, StRR 2014, 164

Kuhn, Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, JA 2011, 855

Löwisch, Datenschutz bei Anforderung und Nutzung erweiterter Führungszeugnisse NJW 2012, 2389

Pfeiffer, Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und das Führungszeugnis, NStZ 2000, 402

ders., Besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen durch ein neues "erweitertes Führungszeugnis", NJW 2010, 1109

Rebmann, Die Eintragung ausländischer Urteile in das Bundeszentralregister, NStZ 1985, 529

Sawade/Schomburg, Ausgewählte Probleme des Bundeszentralregistergesetzes, NJW 1982, 551

Sollmann, Zu den neuen Regelungen zum Strafregisterinformationsaustausch innerhalb der Europäischen Union und zur Notwendigkeit ihrer Umsetzung in deutsches Recht, NStZ 2012, 253

Stahnke, Aufgaben und Dienstleistungen des Bundeszentralregisters, Jur-PC 1996, 16

Vollkommer, Aus der Praxis: Zwei Vorstrafen im Bundeszentralregister und doch kein Eintrag im Führungszeugnis?, JuS 2007, 536

s. i.Ü. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 2.

 

Rdn 173

1.a) Das Führungszeugnis ist das maßgebliche Instrument zum Nachweis des (fehlenden) strafrechtlichen Vorlebens einer Person gegenüber Privaten und Behörden. Im Interesse der Resozialisierung der Betroffenen gibt es immer nur bestimmte Eintragungen im BZR wieder, sofern für eine Person Eintragungen im BZR gespeichert sind. Ist für die Person keine Eintragung verzeichnet, wird das Führungszeugnis mit dem Hinweis "Keine Eintragungen" erteilt.

 

Rdn 174

b) Aufgabe des Führungszeugnisses ist es, u.a. Arbeitgebern und Behörden relevante Informationen über das strafrechtliche Vorleben von Personen zur Verfügung zu stellen. Für bestimmte Zwecke, die in besonderer Weise das öffentliche Interesse berühren, werden Behörden auch unbeschränkte Auskünfte aus dem Register erteilt. Diese auskunftsberechtigten Behörden sind in § 41 BZRG abschließend genannt (s. i.Ü. → Bundeszentralregister, Auskunft, Behördenauskunft, Teil E Rdn 28).

 

Rdn 175

2.a) Die verschiedenen Arten der Führungszeugnisse unterscheiden sich danach in welchem Umfang die gespeicherten Eintragungen gefiltert werden. Unterschieden werden grds.:

 

Rdn 176

 

Einfache Führungszeugnisse gem. § 30 BZRG

In einfache Führungszeugnisse gem. § 30 BZRG werden grds. alle Eintragungen aufgenommen werden, soweit nicht in § 32 Abs. 2 BZRG Ausnahmen vorgesehen sind (vgl. hierzu → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, einfaches, Teil E Rdn 220).

Nicht aufgenommen werden z.B.:

Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB,
Schuldsprüche nach § 27 JGG,
geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten, soweit nicht eine weitere Strafe vermerkt ist,
isoliert angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie
Eintragungen nach §§ 10, 11 BZRG.
 

☆ Es ist ein weit verbreiteter Irrtum , dass nur Strafen von mehr als 90 Tagessätzen Geldstr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge