Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Zentralregister und das Erziehungsregister bilden das BZR. Das BZR ist das maßgebliche deutsche Vorstrafenregister, mit dessen Hilfe das strafrechtliche Vorleben einer Person abgelesen werden kann. Im Wege der unbeschränkten Auskunft und durch Führungszeugnisse werden Eintragungen Behörden und z.B. Arbeitgebern bekannt gemacht.
2. Zum Teil sind mit einer Verurteilung bzw. einer Eintragung im BZR weitere Folgen verbunden, die im Verhältnis zu der eigentlichen Strafe wesentlich schwerwiegender sind.
3. Wegen der weitreichenden Folgen, die eine Veröffentlichung der Registerdaten für Betroffene haben kann, sind sie hoch sensibel und besonders zu schützen. Das BZRG, das die gesetzliche Grundlage für das BZR bildet, ist spezielles Datenschutzrecht.
4. Neben dem BZR bestehen noch weitere Register, die jedoch eine engere Zielrichtung haben. Das ZStV nach §§ 492 ff. StPO wird zwar ebenfalls beim BfJ geführt, dient aber ausschließlich dem Interesse der Strafrechtspflege.
 

Rdn 2

 

Literaturhinweise:

Frings, Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG, SRa 2011, 213

Fritsch, Die Neuregelung des § 15 BZRG und die daraus resultierenden Probleme für die Praxis, RPfleger 2012, 488

Joussen, Das erweiterte Führungszeugnis im Arbeitsverhältnis NZA 2012, 776

Kirchberg, Identifizierende Altmeldungen über Strafverfahren in Online-Archiven: Beugt sich das Recht der technischen Entwicklung?, GRUR-Prax 2013, 237

Krumm, Bundeszentralregister: Inhalt, Tilgung und Verwertung strafrechtlicher Voreintragungen, VRR 2008, 52

Koreng/Feldmann, Das "Recht auf Vergessen" – Überlegungen zum Konflikt zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit, ZD 2012, 311

Küppers, Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 1, StRR 2014, 128

ders., Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 2, StRR 2014, 164

Kuhn, Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, JA 2011, 855

Löwisch, Datenschutz bei Anforderung und Nutzung erweiterter Führungszeugnisse NJW 2012, 2389

Pfeiffer, Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und das Führungszeugnis, NStZ 2000, 402

ders., Besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen durch ein neues "erweitertes Führungszeugnis", NJW 2010, 1109

Rebmann, Die Eintragung ausländischer Urteile in das Bundeszentralregister, NStZ 1985, 529

Sawade/Schomburg, Ausgewählte Probleme des Bundeszentralregistergesetzes, NJW 1982, 551

Sollmann, Zu den neuen Regelungen zum Strafregisterinformationsaustausch innerhalb der Europäischen Union und zur Notwendigkeit ihrer Umsetzung in deutsches Recht, NStZ 2012, 253

Stahnke, Aufgaben und Dienstleistungen des Bundeszentralregisters, Jur-PC 1996, 16

Vollkommer, Aus der Praxis: Zwei Vorstrafen im Bundeszentralregister und doch kein Eintrag im Führungszeugnis?, JuS 2007, 536

s.a. die Hinweise bei → Erziehungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 283.

 

Rdn 3

1.a) Das Zentralregister und das Erziehungsregister bilden das BZR (vgl. zum Erziehungsregister → Erziehungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 282). Es handelt sich beim BZR um das zentrale deutsche Vorstrafenregister, mit dessen Hilfe das strafrechtliche Vorleben einer Person abgelesen werden kann. Auf diese Weise soll u.a. Behörden der Zugang zu den Informationen gewährt werden, welche erforderlich sind, um die im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit notwendigen Entscheidungen zu treffen. Die Eintragungen werden zudem grds. auch in Führungszeugnisse (s. dazu → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171) aufgenommen und auf diese Weise z.B. auch Arbeitgebern zugänglich gemacht.

 

☆ Die Eintragungen im BZR sind daher von erheblicher Bedeutung. Sie spielen nicht nur bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB eine große Rolle. Wegen der Eintragungen können Personen weit reichend vor dem Zugang zu Arbeit sowie einer Vielzahl begünstigender Verwaltungsentscheidungen ferngehalten werden.Eintragungen im BZR sind daher von erheblicher Bedeutung. Sie spielen nicht nur bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB eine große Rolle. Wegen der Eintragungen können Personen weit reichend vor dem Zugang zu Arbeit sowie einer Vielzahl begünstigender Verwaltungsentscheidungen ferngehalten werden.

 

Rdn 4

b) Ausgehend vom Zweck des BZR werden solche Verurteilungen und Verwaltungsentscheidungen gespeichert, die für die Beurteilung der Persönlichkeit der Betroffenen von besonderer Bedeutung sind.

 

Rdn 5

Danach werden insbesondere eingetragen (vgl. → Bundeszentralregister, Eintragungen, Allgemeines, Teil E Rdn 57):

strafgerichtliche Verurteilungen (§ 4 BZRG),
bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (§ 10 BZRG),
Einstellungsverfügungen und gerichtliche Entscheidungen wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit (§ 11 BZRG) sowie
Folgeentscheidungen, wie z.B. Beschlüsse über die Bildung einer Gesamtstrafe (§ 6 BZRG), der Widerruf der Bewährung und Straferlasse (§ 12 Abs. ...

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