Das Wichtigste in Kürze:

1. Das BZRG bezeichnet die Löschung bestimmter Eintragungen entweder als Tilgung oder als Entfernung. Das sind die Eintragungen bestimmter Verwaltungsentscheidungen nach § 10 BZRG und die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden nach § 11 BZRG.
2. Aus der Tilgung einer Eintragung folgt das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Für entfernte Eintragungen besteht kein ausdrückliches Vorhalte- und Verwertungsverbot vor.
3. Die Entfernung der Eintragungen erfolgt grds. nach Ablauf bestimmter Fristen. Es ist zwischen den einzelnen Eintragungen zu unterscheiden.
4. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das BfJ gem. § 25 BZRG auch die vorzeitige Entfernung einer Eintragung anordnen.
 

Rdn 90

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 2.

 

Rdn 91

1.a) Grds. werden Eintragungen im BZR im Interesse der Betroffenen an ihrer Resozialisierung nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht. Dem liegt der Gedanken zugrunde, dass mit fortschreitender Zeit die Bedeutung strafgerichtlicher Verurteilungen und der anderen Eintragungen für die Beurteilung der Persönlichkeit der Betroffenen abnimmt und zugleich das Interesse der Betroffenen an der Löschung zunimmt, sodass zu einem bestimmten Zeitpunkt das Interesse der Betroffenen das öffentliche Interesse an dem Fortbestand der Eintragungen im BZR überwiegt. Die Löschung trägt auf diese Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und dient dem Interesse der Betroffenen, insbesondere an der möglichst ungestörten Entfaltung im Berufsleben.

 

Rdn 92

b) Die Löschung der Eintragungen wird im Gesetz entweder als Tilgung oder Entfernung bezeichnet. In Folge von Tilgung und Entfernung werden die jeweiligen Eintragungen dauerhaft aus dem Register gelöscht und sind nicht mehr aufrufbar.

 

Rdn 93

Für die Unterscheidung gilt:

Der Tilgung unterliegen die strafgerichtlichen Verurteilungen (vgl. dazu → Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Allgemeines, Teil E Rdn 60).

Der Entfernung unterliegen hingegen

die eingetragenen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten nach § 10 BZRG (vgl. dazu i.Ü. → Bundeszentralregister, Eintragungen, Allgemeines, Teil E Rdn 63) sowie
die Entscheidungen von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten wg. Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit nach § 11 BZRG.
 

Rdn 94

2. Sind die tatsächlichen Folgen der Löschung infolge von Tilgung und Entfernung auch gleich (die Eintragungen werden dauerhaft aus dem Register gelöscht), gibt es allerdings einen rechtlichen Unterschied. So folgt aus der Tilgung das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Aus dem Verwertungsverbot folgt insbesondere für Straf- oder Verwaltungsverfahren, dass getilgte Eintragungen zum Nachteil der Betroffenen nicht mehr vorgehalten und verwertet werden dürfen. Für entfernte Eintragungen gibt es ein solches ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht. Hier ist es eine Frage des jeweilig betroffenen materiellen Rechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob eine entfernte Eintragung noch zum Nachteil der Betroffenen verwertet werden darf oder nicht (vgl. zum Vorhalte- und Verwertungsverbot → Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Verwertungsverbot, Teil E Rdn 152).

 

Rdn 95

3.a)aa) Die Entfernung der Eintragungen erfolgt grds. nach Ablauf bestimmter Fristen. Es ist zwischen den einzelnen Eintragungen zu unterscheiden:

 

Rdn 96

 

Eintragungen nach § 10 BZRG

werden gem. § 19 BZRG nicht nach Ablauf starrer Fristen entfernt, sondern erst dann, wenn die eingetragene Entscheidung

aufgehoben oder
durch eine neue Entscheidung gegenstandslos geworden ist,
die Vollziehbarkeit entfallen ist oder
bei einer Befristung der eingetragenen Entscheidung die Frist abgelaufen ist.
 

Rdn 97

 

Eintragungen nach § 11 BZRG

werden gem. § 24 Abs. 3 BZRG hingegen nach Ablauf bestimmter Fristen entfernt,

nach zehn Jahren, wenn der Entscheidung der Vorwurf eines Vergehens zugrunde gelegen hat, und
nach zwanzig Jahren, wenn es sich um ein Verbrechen handelte,
handelte es sich um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung gem. §§ 174 bis 180 oder 182 StGB beträgt die Frist stets zwanzig Jahre.
 

☆ Spätestens mit Ablauf des 90. Lebensjahres werden gem. § 24 BZRG aber alle Eintragungen aus dem Register entfernt .Ablauf des 90. Lebensjahres werden gem. § 24 BZRG aber alle Eintragungen aus dem Register entfernt.

 

Rdn 98

bb) Sind mehrere Eintragungen nach § 11 BZRG vorhanden, dürfen sie gem. § 24 Abs. 4 BZRG erst entfernt werden, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung erfüllt sind.

 

Rdn 99

 

Hierzu ein Beispiel:

Für den Betroffenen sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG jeweils aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft wg. im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Beleidigungen eingetragen. Weil es sich um Vergehen handelt, beträgt die Frist bis zur Entfernung der Eintragungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 BZRG zehn Jahre. Die erste Eintragung wäre daher eigentlich im Jahr 2022 aus dem BZR ...

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