Rdn 429

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 430

Für die gebührenrechtliche Behandlung des Vorgehens gegen eine Sperrerklärung (vgl. dazu eingehend u.a. → Sperrerklärung, Zulässigkeit einer Klage, Teil B Rdn 686) ist entscheidend, welches Rechtsmittel/welcher Rechtsbehelf gewählt wird. Im Einzelnen gilt:

Ist ggf. der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. → Sperrerklärung, Rechtsmittel, Teil B Rdn 676), gelten die Ausführungen bei → Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG), Gebühren, Teil D Rdn 41 ff.
Legt der Beschuldigte gegen die Sperrerklärung eine Gegenvorstellung ein (→ Sperrerklärung, Gegenvorstellung, Teil B Rdn 658; allgemein zur Gegenvorstellung → Gegenvorstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 274, m.w.N.), gilt → Gegenvorstellung, Gebühren, Teil D Rdn 176.
Wird ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben (→ Dienstaufsichtsbeschwerde, Teil B Rdn 262), gilt → Dienstaufsichtsbeschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 155.

Geht der Rechtsanwalt/Verteidiger gegen eine Sperrerklärung nach der VwGO im Verwaltungsverfahren, ggf. später mit der Klage, vor, kann er dafür die sich nach den Teilen 2 und 3 VV RVG ergebenden Gebühren abrechnen. Die insoweit von ihm erbrachten Tätigkeiten sind nicht durch die nach Teil 4 VV RVG entstehenden Gebühren abgegolten. Es handelt sich um eigenständige Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG, für die die dafür nach dem RVG vorgesehenen Gebühren gesondert entstehen.

 

☆ Das gilt auch beim Pflichtverteidiger ; auch bei ihm erstreckt sich die Beiordnung nicht auf die Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren (vgl. für den vergleichbaren Fall der Verfassungsbeschwerde OLG Rostock RVGreport 2010, 380 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 470; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 479).auch beim Pflichtverteidiger; auch bei ihm erstreckt sich die Beiordnung nicht auf die Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren (vgl. für den vergleichbaren Fall der Verfassungsbeschwerde OLG Rostock RVGreport 2010, 380 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 470; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 479).

Siehe auch: → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, m.w.N.; → Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG), Gebühren, Teil D Rdn 41; → Dienstaufsichtsbeschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 155; → Gegenvorstellung, Gebühren, Teil D Rdn 176.

[Autor] Burhoff

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