Das Wichtigste in Kürze:

1. Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist in Teil 4 oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr nicht vorgesehen.
2. Hat der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, werden die von ihm in Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde erbrachte Tätigkeiten durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
3. Ist der Rechtsanwalt nur mit der Einreichung/Erstellung der Dienstaufsichtsbeschwerde beauftragt, wird seine Tätigkeit als Einzeltätigkeit mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG bzw. Nr. 5200 VV RVG abgerechnet.
 

Rdn 156

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 157

1. Legt der Rechtsanwalt für den Beschuldigten/Betroffenen Dienstaufsichtsbeschwerde ein (vgl. dazu → Dienstaufsichtsbeschwerde, Teil B Rdn 262; Burhoff, EV, Rn 1260), gilt: Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist in Teil 4 oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr nicht vorgesehen. Das bedeutet:

 

Rdn 158

2.a) Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem er Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, werden alle in Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde von ihm erbrachte Tätigkeiten durch die Verfahrensgebühr, die für das jeweilige Verfahren/den Verfahrensabschnitt, in dem die Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt wird, anfällt, mitabgegolten (AG Bielefeld AGS 2006, 439 m. zust. Anm. N. Schneider; so a. schon LG Köln JurBüro 2001, 195 m. Anm. Enders; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431). Das folgt aus dem Pauschalcharakter, den die Gebühren nach Vorbem. 4 Abs. 2 S. 1 VV RVG bzw. nach Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG im Straf- bzw. im Bußgeldverfahren haben (vgl. dazu eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 33 ff.).

 

Rdn 159

b) Der Wahlanwalt muss also die für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend geltend machen. Beim Pflichtverteidiger sind sie ggf. bei einer Pauschgebühr nach § 51 RVG anzumelden.

 

Rdn 160

3.a) Ist der Rechtsanwalt mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde nur als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. von Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG befasst, gilt: Ist er (nur) mit der Einreichung/Erstellung der Dienstaufsichtsbeschwerde beauftragt, wird seine Tätigkeit als Einzeltätigkeit mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG bzw. Nr. 5200 VV RVG abgerechnet. Ist er darüber hinaus mit der Beistandsleistung im Verfahren über die Dienstaufsichtsbeschwerde (insgesamt) beauftragt, entsteht im Strafverfahren eine Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG für eine sonstige Beistandsleistung. Es gelten die Ausführungen bei → Beschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 142 ff., entsprechend. Im Bußgeldverfahren kann er dafür nach Nr. 5200 Anm. 2 S. 1 VV RVG ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV RVG abrechnen.

 

☆ Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG bzw. Nr. 5100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14; OLG Köln AGS 2007, 452; OLG Schleswig StV 2006, 206).Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG bzw. Nr. 5100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14; OLG Köln AGS 2007, 452; OLG Schleswig StV 2006, 206).

 

Rdn 161

b) Die jeweilige Verfahrensgebühr deckt alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einreichung/Erstellung der Dienstaufsichtsbeschwerde und/oder einer etwaigen Beistandsleistung im Verfahren ab. Dies können sein die Entgegennahme der Information des Mandanten, die Fertigung und Einreichung der Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Stelle, die Beratung des Mandanten, Stellungnahmen usw.

 

☆ Erhält der Rechtsanwalt nach eine (erfolgreichen) Dienstaufsichtsbeschwerde den vollen Verteidigungsauftrag , wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet (vgl. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG bzw. Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG).vollen Verteidigungsauftrag, wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet (vgl. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG bzw. Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG).

Bei mehreren Einzeltätigkeiten ist auf die Beschränkung der Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV RVG i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG bzw. der Nr. 5200 Anm. 2 VV RVG i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG zu achten.

Siehe auch: → Dienstaufsichtsbeschwerde, Teil B Rdn 262; → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431.

[Autor] Burhoff

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