Das Wichtigste in Kürze:

1. Für eine Gegenvorstellung ist in Teil 4 oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr nicht vorgesehen.
2. Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem er Gegenvorstellung erhebt, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, werden alle in Zusammenhang mit der Gegenvorstellung von ihm erbrachte Tätigkeiten durch die Verfahrensgebühr mitabgegolten.
3. Ist der Rechtsanwalt mit einer Gegenvorstellung nur als Einzeltätigkeit befasst, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG.
 

Rdn 177

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

s. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 178

1. Erhebt der Rechtsanwalt für den Beschuldigten/Betroffenen Gegenvorstellung gegen eine (gerichtliche) Entscheidung (vgl. dazu → Gegenvorstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 274, m.w.N.; s. auch noch Burhoff, EV, Rn 2079), gilt: Für eine Gegenvorstellung ist in Teil 4 oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr nicht vorgesehen. Das bedeutet:

 

Rdn 179

2.a) Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem er Gegenvorstellung erhebt, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, werden alle in Zusammenhang mit der Gegenvorstellung von ihm erbrachte Tätigkeiten durch die Verfahrensgebühr, die für das jeweilige Verfahren/den Verfahrensabschnitt, in dem die Gegenvorstellung erhoben wird, anfällt, mitabgegolten (AG Bielefeld AGS 2006, 439 m. zust. Anm. N. Schneider; so auch schon LG Köln JurBüro 2001, 195 m. Anm. Enders, jew. für die Dienstaufsichtsbeschwerde; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431). Das folgt aus dem Pauschalcharakter, den die Gebühren nach Vorbem. 4 Abs. 2 S. 1 VV RVG bzw. nach Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG im Straf- bzw. im Bußgeldverfahren haben (vgl. dazu eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 39 ff.).

 

Rdn 180

b) Der Wahlanwalt muss also die für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend geltend machen. Beim Pflichtverteidiger sind sie ggf. bei einer Pauschgebühr nach § 51 RVG anzumelden.

 

Rdn 181

3. Ist der Rechtsanwalt mit einer Gegenvorstellung nur als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. von Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG befasst, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG, und zwar wie folgt: Ist der Rechtsanwalt (nur) mit der Einreichung/Erstellung der Gegenvorstellung beauftragt, wird seine Tätigkeit als Einzeltätigkeit mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG bzw. Nr. 5200 VV RVG abgerechnet. Ist er darüber hinaus mit der Beistandsleistung im Verfahren über die Gegenvorstellung (insgesamt) beauftragt, entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG für eine sonstige Beistandsleistung. Es gelten die Ausführungen bei → Beschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 142 ff., entsprechend. Im Bußgeldverfahren kann dann ggf. eine weitere Nr. 5200 VV RVG entstehen (s. Anm. 2 zu Nr. 5200 VV RVG).

 

☆ Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG bzw. Nr. 5100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14; OLG Köln RVGreport 2007, 306; OLG Schleswig StV 2006, 206).Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG bzw. Nr. 5100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14; OLG Köln RVGreport 2007, 306; OLG Schleswig StV 2006, 206).

 

Rdn 182

Die jeweilige Verfahrensgebühr deckt alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einreichung/Erstellung der Gegenvorstellung und/oder einer etwaigen Beistandsleistung im Verfahren ab. Dies können sein die Entgegennahme der Information des Mandanten, die Fertigung und Einreichung der Gegenvorstellung bei der zuständigen Stelle, die Beratung des Mandanten, Stellungnahmen usw.

 

☆ Erhält der Rechtsanwalt nach eine (erfolgreichen) Gegenvorstellung den vollen Verteidigungsauftrag , wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet (vgl. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV, bzw. Nr. 5200 Anm. 4 VV).vollen Verteidigungsauftrag, wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet (vgl. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV, bzw. Nr. 5200 Anm. 4 VV).

Bei mehreren Einzeltätigkeiten ist auf die Beschränkung der Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV RVG i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG bzw. der Nr. 5200 Anm. 2 VV RVG i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG zu achten.

Siehe auch: → Gegenvorstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 274, m.w.N.; → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, m.w.N.; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431.

[Autor] Burhoff

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