Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich nicht um eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, für die eine besondere Gebühr vorgesehen wäre.
2. Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, wird der Antrag durch die anfallende Verfahrensgebühr mitabgegolten.
3. Ist der Rechtsanwalt mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. von Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG befasst, entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. nach Nr. 5200 VV RVG.
 

Rdn 63

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 64

1. Im Straf- und Bußgeldverfahren sind an verschiedenen Stellen Anträge auf gerichtliche Entscheidung vorgesehen; so z.B. in §§ 111l Abs. 4, 147a Abs. 5 S. 2, 161a Abs. 3, 163a Abs. 2 StPO, 62 OWiG; wegen der Einzelh. → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93, m.w.N.; Burhoff, EV, Rn 487 ff.; Burhoff/Gieg, OWi, Rn 414 ff.) Für die gebührenrechtliche Behandlung dieser Anträge gilt: Diese Anträge führen nicht zu einer besonderen gebührenrechtliche Angelegenheit, für die in Teil 4 oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr vorgesehen wäre. Das bedeutet:

 

Rdn 65

2.a) Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, wird der Antrag durch die Verfahrensgebühr, die für das jeweilige Verfahren/den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag gestellt wird, anfällt, mitabgegolten (AG Betzdorf AGS 2009, 390; AG Sinzig JurBüro 2008, 249; unzutreffend a.A. LG Potsdam RVGreport 2014, 347 m. Anm. Burhoff StRR 2014, 277, das für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, um die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme überprüfen bzw. deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, von einer Einzeltätigkeit ausgeht; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431). Insoweit gelten die Ausführungen bei → Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 634, entsprechend. Abgegolten durch die jeweilige Verfahrensgebühr werden also auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine ggf. statthafte Beschwerde gegen einen den Antrag ablehnenden Beschluss (vgl. dazu → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 81 ff.; → Beschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 160; a. noch Burhoff, EV, Rn 497; Burhoff/Gieg, OWi, Rn 436).

 

☆ Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG und nicht für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO (sog. Klageerzwingungsverfahren ): Wegen der Abrechnung dieser Verfahren/Anträge →  Anfechtung von Justizverwaltungsakten, (§§ 23 ff. EGGVG), Gebühren , Teil D Rdn  41  ff., und →  Klageerzwingungsverfahren, Gebühren , Teil D Rdn  252  ff.nicht für den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG und nicht für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO (sog. Klageerzwingungsverfahren): Wegen der Abrechnung dieser Verfahren/Anträge → Anfechtung von Justizverwaltungsakten, (§§ 23 ff. EGGVG), Gebühren, Teil D Rdn 41 ff., und → Klageerzwingungsverfahren, Gebühren, Teil D Rdn 252 ff.

 

Rdn 66

b) Der Wahlanwalt muss also die für den Mandanten in Zusammenhang mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend geltend machen (Burhoff in der Anm. zu LG Potsdam RVGreport 2014, 347 = StRR 2014, 277). Beim Pflichtverteidiger sind sie ggf. bei einer Pauschgebühr nach § 51 RVG anzumelden.

 

Rdn 67

3.a) Ist der Rechtsanwalt mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. von Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG befasst, gelten die Ausführungen bei → Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 634, entsprechend. Es entsteht also ggf. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4302 Rn 10) bzw. nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG bzw. im Bußgeldverfahren nach Nr. 5200 VV RVG.

 

☆ Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14; OLG Köln RVGreport 2007, 306; OLG Schleswig StV 2006, 206).Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14; OLG Köln RVGreport 2007, 306; OLG Schleswig StV 2006, 206).

 

Rdn 68

Die jeweilige Verfahrensgebühr deckt alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab Auch insoweit kann auf → Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 639 ff., verwiesen werden.

 

Rdn 69

b) Erhäl...

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