Das Wichtigste in Kürze:

1. Neben den Rechtsbehelfen der Beschwerde, kennt die StPO die Spezialregelung des § 101 Abs. 7 StPO und den Antrag gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO in direkter oder analoger Anwendung, wenn es um Eingriffe im Zusammenhang mit Daten geht.
2. Welcher Rechtsbehelf zu wählen ist, hängt in erster Linie davon ab, was der Betroffene im Einzelfall durch seine Einlegung begehrt, aber auch, ob es sich um einen Eingriff aus präventiven oder repressiven Gründen handelt.
 

Rdn 283

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO, Teil D Rdn 289, bei → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Teil D Rdn 297, bei → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 305, bei → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 109 ff. StVollZG, Teil D Rdn 317, bei → Daten, Rechtsschutz, Beschwerde, Teil D Rdn 328, bei → Daten, Rechtsschutz, Rechtsbeschwerde nach den §§ 116 ff. StVollzG, Teil D Rdn 338, bei → Daten, Rechtsschutz, Verfassungsbeschwerde, Teil D Rdn 348, und bei → Daten, Rechtsschutz, verwaltungsgerichtliche Klage, Teil D Rdn 360.

 

Rdn 284

1.a) Wenn es um den Rechtsschutz gegen staatliche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Nachsorge geht, dann ist genau zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall ein strafprozessualer oder verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf einzulegen ist.

 

Rdn 285

Das Strafverfahrensrecht kennt

neben der Beschwerde gem. § 304 StPO und der sofortigen Beschwerde gem. § 311 StPO (vgl. → Daten, Rechtsschutz, Beschwerde, Teil D Rdn 328) außerdem
die Spezialregelung des § 101 Abs. 7 S. 3 StPO für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen mit der die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt werden kann (→ Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO, Teil D Rdn 289) oder
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO direkt oder analog (→ Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Teil D Rdn 297).
 

Rdn 286

b) Für viele der hier behandelten datenschutzrechtlichen Themen greifen jedoch nicht die strafverfahrensrechtlichen Regelungen, sondern ist der Rechtsschutz über den Verwaltungsrechtsweg zu erreichen (→ Daten, Rechtsschutz, verwaltungsgerichtliche Klage, Teil D Rdn 360 ff.). Hier ist zu prüfen, ob die Anfechtung-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage die richtige Klageart ist.

 

Rdn 287

Eine Zwitterstellung erfüllt hingegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG (→ Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 305 ff.). Um gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Straf- und Maßregelvollzug vorgehen zu können, wurde in den §§ 109 ff. StVollzG der spezielle Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der weitgehend den verwaltungsgerichtlichen Klagen entspricht, implementiert (→ Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 109 ff. StVollZG, Teil D Rdn 317).

 

Rdn 288

2. Welcher Rechtsbehelf zu wählen ist, hängt in erster Linie davon ab, was der Betroffene im Einzelfall durch seine Einlegung begehrt, aber auch, ob es sich um einen Eingriff aus präventiven oder repressiven Gründen handelt. Letztlich stellt sich aufgrund des Verfassungsrangs des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Frage, unter welchen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt werden kann (→ Daten, Rechtsschutz, Verfassungsbeschwerde, Teil D Rdn 348 ff.).

Siehe auch: → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N.; → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO, Teil D Rdn 289; → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Teil D Rdn 297; → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 305; → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 109 ff. StVollZG, Teil D Rdn 317; → Daten, Rechtsschutz, Beschwerde, Teil D Rdn 328; → Daten, Rechtsschutz, Rechtsbeschwerde nach den §§ 116 ff. StVollzG, Teil D Rdn 338; → Daten, Rechtsschutz, Verfassungsbeschwerde, Teil D Rdn 307; → Daten, Rechtsschutz, verwaltungsgerichtliche Klage, Teil D Rdn 360.; → Verwaltungsverfahren, Abrechnung, Teil J Rdn 385.

[Autor] Noltensmeier

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