Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist statthaft, wenn ein Justizverwaltungsakt angefochten werden soll.
2. Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft sind regelmäßig Prozesshandlungen und keine Justizverwaltungsakte.
3. Beim Umgang mit Daten ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG regelmäßig dann eröffnet, wenn Handlungen im Zusammenhang mit den Dateiregelungen nach den §§ 483 ff. StPO angefochten werden sollen oder solche des Bundeszentralregisters.
4. Der Antragsteller muss gem. § 24 EGGVG geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein und darauf achten das sog. Vorschaltverfahren zu durchlaufen, sofern ein solches nach landesrechtlichen Regelungen vorgesehen ist.
5. Der Antrag ist gem. § 26 EGGVG schriftlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Justizverwaltungsakts zu stellen und zu begründen.
 

Rdn 306

 

Literaturhinweise:

Heinrich, Die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung, NStZ 1996, 110

Laser, Das Rechtsschutzsystem gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, NStZ 2001, 120

Schenke, Rechtsschutz gegen doppelfunktionale Maßnahmen der Polizei, NJW 2011, 2838

Schübel-Pfister, Aktuelles Verwaltungsprozessrecht, JuS 2015, 418

s.a. die Hinweise bei → Daten, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Teil D Rdn 298, bei Burhoff, EV, Rn 500, und bei Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B: Rn 386.

 

Rdn 307

1a). Handelt es sich bei dem Eingriff, der angefochten werden soll, um einen Justizverwaltungsakt, kann Rechtsschutz über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG gem. §§ 23 ff. EGGVG erlangt werden (dazu eingehend Burhoff, EV, Rn 499 ff., Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B: Rn 385 ff.).

 

Rdn 308

Allgemein gilt, dass der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG gem. § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär und damit ausgeschlossen ist, sofern das Gesetz andere Rechtsbehelfe vorsieht. Sollen im Ermittlungsverfahren Maßnahmen der StA oder Polizei als deren Ermittlungsbeamte angegriffen werden, scheidet der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG regelmäßig aus, weil es sich hierbei zumeist nicht um Justizverwaltungsakte, sondern Prozesshandlungen handelt (OLG Hamm, Beschl. v. 11.3.2014 – 1 VAs 13/14; Heinrich NStZ 1996, 110, 114; Meyer-Goßner/Schmitt, § 23 EGGVG Rn 10).

 

☆ Der Anwendungsbereich des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG wurde zugunsten der immer stärker ausgeweiteten Rechtsschutzmöglichkeit gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog (vgl. hierzu oben unter →  Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO , Teil D Rdn  297  ff.) zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns von Polizei und StA im EV verdrängt (vgl. etwa BGHSt 28, 57, 58; 28, 160 f.; Laser NStZ 2001, 120, 122; KK- Mayer , § 23 EGGVG Rn 38; Schenke NJW 2011, 2838, 2839).Anwendungsbereich des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG wurde zugunsten der immer stärker ausgeweiteten Rechtsschutzmöglichkeit gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog (vgl. hierzu oben unter → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Teil D Rdn 297 ff.) zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns von Polizei und StA im EV verdrängt (vgl. etwa BGHSt 28, 57, 58; 28, 160 f.; Laser NStZ 2001, 120, 122; KK-Mayer, § 23 EGGVG Rn 38; Schenke NJW 2011, 2838, 2839).

 

Rdn 309

b) Unter Justizverwaltungsakten versteht man jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf einem in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebiet, welches geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (KK-Mayer, § 23 EGGVG Rn 21; Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B: Rn 394 ff.). Damit fallen sowohl schlicht hoheitliches Handeln als auch Realakte unter den Begriff des Justizverwaltungsakts (OLG Hamm MDR 1969, 600; KG NJW 1987; NJW-RR 1994, 571; KK-Mayer, § 23 EGGVG Rn 21).

 

Rdn 310

Für den Umgang mit Daten gilt, dass es für die Frage der Anwendbarkeit des Rechtswegs nach §§ 23 ff. EGGVG darauf ankommt, in welchem Verfahrensstadium Rechtsschutz begehrt wird und insbesondere bei polizeilichem Handeln, ob der Schwerpunkt der angegriffenen Maßnahme auf der Wahrnehmung polizeipräventiver Aufgaben oder repressiver Aufgaben lag (hierzu ausführlich Heinrich NStZ 2011, 2838, 2841; Schübel-Pfister JuS 2015, 418, 422). Im Ermittlungsverfahren ist der Rechtschutz gem. der §§ 23 ff. EGGVG nahezu bedeutungslos. Allein die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen i.S.v. § 81b StPO in Ermittlungsakten kann nach der Rspr. mit dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden (OVG Koblenz NJW 1994, 2108, 2109). Werden die erkennungsdienstlichen Unterlagen hingegen nicht (mehr) allein bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, sondern bei der Polizei aufbewahrt, ist nach absolut herrschender Meinung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 81b Rn 23; MüKo-StPO/Trück, § 81b Rn 14 jew. m.w.N.).

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