Das Wichtigste in Kürze:

1. Es besteht Einigkeit in Rspr. und Lit., dass analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung von staatlichen Eingriffen im Rahmen des Strafverfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Durchführung einer bereits erledigten Maßnahme möglich ist.
2. Der Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gilt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchführung oder des Vollzugs bereits erledigter Eingriffsmaßnahmen der StA und ihrer Ermittlungspersonen.
3. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog ist bis zur Anklageerhebung der Ermittlungsrichter, in dessen Bezirk die ermittelnde Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat und danach das Gericht der Hauptsache.
 

Rdn 298

 

Literaturhinweise:

Heinrich, Die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung, NStZ 1996, 110

Laser, Das Rechtsschutzsystem gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, NStZ 2001, 120

Meyer/Rettenmaier, Die Praxis des nachträglichen Rechtsschutzes gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen – Rückkehr der prozessualen Überholung?, NJW 2009, 1238

Rieß/Thym, Rechtschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, GA 1981, 189

Schenke, Rechtsschutz gegen doppelfunktionale Maßnahmen der Polizei, NJW 2011, 2838

Singelnstein, Rechtschutz gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen nach Einführung des § 101 VII S. 2–4 StPO, NStZ 2009, 481

vgl. a. Burhoff/Kotz/Hunsmann, RM, Teil B: Rn 131.

 

Rdn 299

1. Nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kann die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme beantragt werden (vgl. hierzu oben unter → Daten, Datengewinnung, repressive, soziale Daten, Teil D Rdn 88). Daneben besteht Einigkeit in Rspr. und Lit., dass analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch zur Überprüfung von anderen staatlichen Eingriffen im Rahmen des Strafverfahrens etwa zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Durchführung einer bereits erledigten Maßnahme möglich ist (Rdn 300). Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von sogenannten Justizverwaltungsakten besteht die Möglichkeit, Rechtschutz gem. den §§ 23 ff. EGGVG zu erlangen (→ Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 305 ff.). Für die mit Daten verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Strafverfahren oder der polizeipräventiven Arbeit ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall ein Justizverwaltungsakt gegeben ist. Die Frage, welcher Rechtsschutz im Einzelfall der richtige ist, ist bei den hier betroffenen Maßnahmen, die teilweise doppelfunktional sind und sowohl der Strafverfolgung als auch der Prävention dienen, nicht immer einfach zu beantworten.

 

Rdn 300

2.a) Der Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gilt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vollzugs bereits erledigter Eingriffsmaßnahmen der StA und ihrer Ermittlungspersonen (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 1954 ff.) sowie der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung bereits erledigter Maßnahmen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 98 Rn 23 m.z.w.N.; Rieß/Thym GA 1981, 189, 202f.). Hintergrund dieser analogen Rechtsschutzmöglichkeit ist unter anderem, dass eine Beschwerde als prozessual überholt angesehen wurde, wenn eine Zwangsmaßnahme bereits abgeschlossen war und sich der Rechtsbehelf nur noch darin erschöpfen könnte, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen (vgl. etwa Laser NStZ 2001, 120; Meyer/Rettenmaier NJW 2009, 1238 f.). Da nach einer Entscheidung des BVerfG im Jahr 1997 noch einmal klargestellt wurde, dass die Rechtsfigur der prozessualen Überholung nicht mit einem effektiven Grundrechtsschutz zu vereinbaren sei und dazu führe, dass dieser nur im Wege der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden könne (BVerfG NJW 1997, 2163 ff.), sei es jedenfalls bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, die aufgrund ihrer Natur vielfach vor einer gerichtlichen Überprüfung bereits beendet seien, erforderlich, dem Betroffenen die Rechtsschutzmöglichkeiten offen zu halten (BVerfG NJW 1997, 2163, 2164).

 

Rdn 301

b) § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist auch dann analog anzuwenden, wenn sich der Betroffene gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Maßnahme wendet. Soll hingegen eine richterliche Anordnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, ist die Beschwerde der zulässige Rechtsbehelf (vgl. hierzu unten unter → Daten, Rechtsschutz, Beschwerde, Teil D Rdn 328 ff.).

 

Rdn 302

Bei der nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen ist außerdem darauf zu achten, ob statt des Antrags gem. § 98 Abs. 2 StPO analog oder der Beschwerde der speziellere Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 StPO bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen zur Anwendung kommt (vgl. bereits hierzu oben unter → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO, Teil D Rdn 289 ff.). Danach gilt, dass im Falle der B...

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