Das Wichtigste in Kürze:

1. Nachträglicher Rechtsschutz gegen die Anordnung, die Art und Weise des Vollzugs und die fehlerhafte Benachrichtigung über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen kann gem. § 101 Abs. 7 StPO nur innerhalb von 2 Wochen ab Benachrichtigung beantragt werden.
2. Gegen die Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 S. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO statthaft.
 

Rdn 290

 

Literaturhinweise:

Burghardt, Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren, JuS 2010, 605

Engländer, Die Rechtsbehelfe gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, Jura 2010, 414

Hilger, Über Vernichtungsregelungen in der StPO, NStZ 1997, 371

Kurz, Datenschutz und Justiz – Symbiose statt Ausschluss, DRiZ 2013, 96

Meyer, Die Stellung des §101 Abs. 7 StPO innerhalb der strafprozessualen Rechtsbehelfe, JR 2009, 318

Singelnstein, Rechtsschutz gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen nach Einführung des § 101 VII 24 StPO, NStZ 2009, 481

vgl. a. Burhoff/Kotz/Hunsmann, RM, Teil B: Rn 131.

 

Rdn 291

1.a) § 101 Abs. 7 StPO regelt den nachträglichen Rechtsschutz für die von den besonders eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gem. §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f StPO Betroffenen. Ist die verdeckte Maßnahme beendet und eine Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 StPO erfolgt, kann innerhalb von zwei Wochen im Anschluss an die Benachrichtigung beantragt werden, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Art und Weise des Vollzugs zu überprüfen. Zum Gegenstand der Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme gehört auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung und ob diese rechtzeitig erfolgt ist (OLG Celle NStZ 2013, 60; MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn 69; s.a. Burhoff, EV, Rn 3220 ff.; vgl. a. Burhoff/Kotz/Hunsmann, RM, Teil B: Rn 270 ff.).

 

Rdn 292

b) Zuständig für die Entscheidung ist

vor Anklageerhebung gem. §101 Abs. 7 S. 1 StPO das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat,
zwischen Anklageerhebung und rechtskräftigem Verfahrensabschluss gem. § 101 Abs. 7 S. 4 StPO das für die Hauptsache zuständige Gericht und
nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss wieder das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat (vgl. Burghardt JuS 2010, 605, 607; Engländer Jura 2010, 414, 416; MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn 71 f.).
 

Rdn 293

Zur Vermeidung unterschiedlicher Entscheidungen gilt diese Zuständigkeitsregelung nicht nur für den betroffenen Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten bzw. Freigesprochenen, sondern ebenso für jeden Dritten, der von der verdeckten Ermittlungsmaßnahme betroffen war (MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn 73; BGHSt 53, 1 ff. = NStZ 2009, 104, 105). Keine Gefahr divergierender Entscheidungen sah der BGH in einem Fall parallel geführter Ermittlungsverfahren, bei denen der BGH für die Betroffenen, bei denen das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, das die Maßnahme anordnende Gericht für zuständig ansah, obwohl in einem parallel dazu geführten Verfahren Anklage erhoben wurde (vgl. BGH NStZ 2009, 399, 400; NStZ 2010, 225, 226). Entscheidend, ob auch für das im Ermittlungsverfahren eingestellte Verfahren die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache im Parallelverfahren gilt, ist, ob in beiden Verfahren dieselbe Maßnahme nach § 101 Abs. 1 StPO Gegenstand der Verfahren ist (MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn 76).

 

☆ Hinsichtlich des Zeitpunkts der Behandlung des Antrags auf nachträglichen Rechtschutz im Hauptverfahren ist darauf hinzuweisen, dass zwar zeitliche Verzögerungen der Hauptsache durch möglicherweise zahlreiche ggf. auch unterschiedliche verdeckte Maßnahmen betreffende Anträge hinzunehmen sind, aber grds. der Hauptsache der Vorrang gebührt (MüKo-StPO/ Günther , § 101 Rn 77; Singelnstein NStZ 2009, 481, 485).Zeitpunkts der Behandlung des Antrags auf nachträglichen Rechtschutz im Hauptverfahren ist darauf hinzuweisen, dass zwar zeitliche Verzögerungen der Hauptsache durch möglicherweise zahlreiche ggf. auch unterschiedliche verdeckte Maßnahmen betreffende Anträge hinzunehmen sind, aber grds. der Hauptsache der Vorrang gebührt (MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn 77; Singelnstein NStZ 2009, 481, 485).

 

Rdn 294

c) Die Entscheidung nach § 101 Abs. 7 StPO ergeht grds. durch Beschluss. Eine Wahl zwischen Urteil und Beschluss über den Antrag besteht für das Gericht der Hauptsache nur dann, wenn der Antragssteller auch der Angeklagte ist. Bei Anträgen von Drittbetroffenen hat die Entscheidung stets außerhalb der Hauptsache durch Beschluss zu ergehen (vgl. BGHSt 54, 30 ff. = NJW 2009, 3177, 3178; MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn 82). Eine Bindungswirkung desjenigen Gerichts, das ggf. zuerst über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 StPO entscheidet, besteht für das später über einen entsprechenden Antrag entscheidende Gericht nicht (MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn 82; Singelnstein NStZ 2009, 481, 485).

 

☆ Nach der Rechtsprechung steht den Drittbetroffenen gem. § 475 StPO ein (eingeschränktes) Akteneinsichtsrecht zu, soweit es zur effektiven Durchführung ihres Antrags gem. § 101 Abs. 7 StPO e...

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