Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Rechtsbeschwerde i.S.d. §§ 116 ff. StVollzG gegen Entscheidungen über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG ist in weiten Teilen der strafrechtlichen Revision nachgebildet.
2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde ergeben sich aus § 116 StVollzG.
3. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus § 118 StVollzG. Wird der Verstoß gegen eine Verfahrensregel gerügt, muss die Begründung die den Mangel enthaltenen Tatsachen enthalten.
 

Rdn 339

 

Literaturhinweise:

Lübbe-Wolff/Frotz, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zum Straf-, Untersuchungshaft- und Maßregelvollzug – Teil 1, NStZ 2009, 616

Peglau, Rechtschutz in Strafvollzugssachen – Grundlagen und Fehlervermeidung, NJW 2014, 2012

Roth, Aus der Rechtsprechung zum Strafvollzug – Entscheidungen aus den Jahren 2012 – 2014, NStZ 2014, 624

s. auch Hinweise bei → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 109 ff. StVollzG, Teil D Rdn 318, und bei → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 35 m.w.N.

 

Rdn 340

1.a) Der Revision im Strafverfahren nachgebildet ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. den §§ 116 ff. StVollzG mit der die Entscheidungen der StVK auf Anträge gem. der §§ 109 ff. StVollzG (vgl. hierzu oben unter → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 109 ff. StVollzG, Teil D Rdn 317 ff.) unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können (eingehend → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N.).

 

Rdn 341

b) Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist gem. § 117 StVollzG ein Strafsenat des OLG, an dem die jeweilige StVK ihren Sitz hat. Die Überprüfung der Entscheidung der StVK beschränkt sich hier wie bei der Revision allein auf Rechtsfehler (vgl. BeckOK-StVollzG/Euler, § 116 Rn 1). D.h., dass ein neuer Tatsachenvortrag und neue tatsächliche Einwendungen nicht berücksichtigt werden dürfen (OLG Bremen ZfStrVo 1996, 310) und auch eigene Feststellungen des Beschwerdegerichts unzulässig sind (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2002, 373).

 

Rdn 342

2.a) Zulässig ist die Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG nur dann (vgl. a. → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N.), wenn

es geboten ist, die Entscheidung der StVK zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung zu überprüfen (§ 116 Abs. 1 StVollzG) oder
die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung eine Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gem. der §§ 116 f. StVollzG nicht zulassen (vgl. BeckOK-StVollzG/Euler, § 116 Rn 2; vgl. Rdn 344) oder
durch die angefochtene Entscheidung elementareVerfahrensprinzipien oder Grundrechte verletzt werden (OLG Koblenz ZfStrVo 1994, 182; OLG Stuttgart Justiz 2012, 249; Roth, NStZ 2014, 624, 632; vgl. Rdn 345).
 

Rdn 343

b) Wann eine Entscheidung zum Zwecke der Rechtsfortbildung erforderlich ist, ist nicht trennscharf zu bestimmen. Allgemein wird vertreten, dass dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Rechtsfrage, die geklärt werden soll, von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Dazu muss das Rechtsproblem noch offen, zweifelhaft oder bestritten sein. Geboten ist die Prüfung im Wege der Rechtsbeschwerde, wenn sie nicht nur naheliegt, sondern sich geradezu aufdrängt (OLG München FS 2010, 365; BeckOK-StVollzG/Euler, § 116 Rn 4). Eine Entscheidung zur Wahrung und Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann erforderlich, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Rechtsfehler in der Praxis wiederholt werden würde (BVerfG, Urt. v. 11.4.2008 – 2 BvR 866/06; KG NStZ-RR 2004, 159; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 62; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291).

 

Rdn 344

c) Die Feststellungen der StVK sind unzureichend, wenn sie den Anforderungen an die Begründung gem. § 115 StVollzG dergestalt nicht entsprechen, dass sie die Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, also den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung nicht wiedergeben (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; OLG Celle BeckRS 2005, 07532).

 

Rdn 345

d) Dem ungeschriebenen Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung elementarer Verfahrensprinzipien oder Grundrechte dürfte im Grunde keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil in solchen Fällen bereits aufgrund der Gefahr der Wiederholung entsprechender Rechtsfehler die Rechtsbeschwerde zum Zwecke der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig sein dürfte (so BeckOK-StVollzG/Euler, § 116 Rn 2).

 

Rdn 346

3.a) Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus § 118 StVollzG. Danach ist die Rechtsbeschwerde beim iudex a quo, also dem LG, bei dem die StVK ihren Sitz hat, deren Entscheidung angegriffen wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde einzulegen. Anders als bei der einfachen oder sofortigen Beschwerde, sondern entsprechend der Revision in Strafsachen, ist die Rechtsbeschw...

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