Das Wichtigste in Kürze:

1. Sollen Maßnahmen auf dem Gebiet des Straf- und Maßregelvollzugs angefochten werden, sehen die §§ 109 ff. StVollzG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als spezielle Rechtschutzmöglichkeit vor.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist weitgehend der Verwaltungsklage nachgebildet.
3. Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag gem. der §§ 109 ff. StVollzG ist gem. § 110 StVollzG die StVK, in deren Bezirk die Vollzugsanstalt, deren Maßnahme angegriffen wird, ihren Sitz hat. Form und Frist des Antrags sind in § 112 StVollzG geregelt.
4. Gegen die Entscheidung über den Antrag nach den §§ 109 ff. StVollzG ist die Rechtsbeschwerde gem. den §§ 116 ff. StVollzG statthaft.
 

Rdn 318

 

Literaturhinweise:

Baier, Grundzüge des gerichtlichen Verfahrens in Strafvollzugssachen, JA 2001, 582

Lesting/Feest, Die Neuregelungen des StVollzG durch das Gesetz zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, StV 2013, 278

Lübbe-Wolff/Frotz, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zum Straf-, Untersuchungshaft- und Maßregelvollzug – Teil 1, NStZ 2009, 616

Peglau, Rechtsschutz in Strafvollzugssachen – Grundlagen und Fehlervermeidung, NJW 2014, 2012

Roth, Aus der Rechtsprechung zum Strafvollzug – Entscheidungen aus den Jahren 2012 – 2014, NStZ 2014, 624

s.a. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 180.

 

Rdn 319

1.a) Auf dem Gebiet des Straf- und Maßregelvollzugs sehen die §§ 109 ff. StVollzG Rechtsschutz durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor (dazu eingehend a. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N.). Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann der Betroffene eine Maßnahme oder auch ein Unterlassen der Vollzugsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen. Zuständig für Entscheidungen gem. §§ 109 ff. StVollzG sind die Strafvollstreckungskammern für die Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, den Strafarrest sowie die Abschiebungshaft (BeckOK-StVollzG/Euler, § 109 Rn 2). Auch auf den Jugendstrafvollzug und die Unterbringung Jugendlicher oder Heranwachsender in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt finden die §§ 109 ff. StVollzG gem. § 92 JGG Anwendung, wobei dann die Jugendkammer zuständig ist (BeckOK-StVollzG/Euler, § 109 Rn 3; → Strafvollzug, Jugendliche, Rechtsschutz, Teil C Rdn 531).

 

Rdn 320

Keine Anwendung finden die Vorschriften der §§ 109 ff. StVollzG auf Maßnahmen in der U-Haft (OLG Nürnberg NStZ 1989, 246; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 191 f.) oder auf dem Gebiet der Strafvollstreckung (OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 378, 379; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103). Hier ist vielmehr der Rechtsweg über die §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (→ Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 305 ff.).

 

Rdn 321

b) Entscheidend für die Anwendung des Rechtsschutzes über die §§ 109 ff. StVollzG ist, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um eine solche handelt, die die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und dem Gefangenen aufgrund der Regelungen zum Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahme regelt (Baier JA 2001, 582, 584; BeckOK-StVollzG/Euler, § 109 Rn 2; zum Maßnahmenbegriff auch Lübbe-Wolff/Frotz NStZ 2009, 616, 619; s.a. → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N.). Danach ist auch der Rechtsweg gem. der §§ 109 ff. StVollzG eröffnet, wenn sich der Gefangene gegen Maßnahmen nach den §§ 179 ff. StVollzG betreffend der Datenerhebung, -speicherung und –verwendung wendet (vgl. hierzu Peglau NJW 2014, 2012; oben unter → Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Bundesrecht, Teil D Rdn 111 ff.).

 

☆ Zu beachten ist, dass die Landesstrafvollzugsgesetze keine speziellen Rechtsschutzregelungen enthalten, weshalb auch hier die §§ 109 ff. StVollzG anwendbar bleiben (BeckOK-StVollzG/ Euler , § 109 Rn 1).Landesstrafvollzugsgesetze keine speziellen Rechtsschutzregelungen enthalten, weshalb auch hier die §§ 109 ff. StVollzG anwendbar bleiben (BeckOK-StVollzG/Euler, § 109 Rn 1).

 

Rdn 322

2.a) Der Rechtsschutz nach den §§ 109 ff. StVollzG ist weitgehend dem Verwaltungsrechtsschutz nachgebildet (Baier, JA 2001, 582, 583), weshalb sowohl ein Anfechtungs- wie auch ein Verpflichtungsantrag gestellt werden kann. Denkbar ist auch die Vornahme- und Fortsetzungsfeststellungsklage. Auch wenn sie nicht ausdrücklich geregelt sind, ist auch die Leistungs- und Feststellungsklage zulässig (BeckOK-StVollzG/Euler, § 109 Rn 5; → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Antragsarten, Teil C Rdn 253).

 

Rdn 323

b) Mit dem Anfechtungsantrag können gem. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG die folgenden datenschutzrechtlich relevanten Maßnahmen im Strafvollzug angefochten werden:

die Datenerhebung gem. § 179 StVollzG,
die Datenverarbeitung oder -nutzung gem. § 180 StVollzG,
die Übermittlung von Daten gem. § 181 StVollzG sofern sich der Gefangene da...

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