Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen zahlreiche der im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten stehenden staatlichen Eingriffe ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.
2. Der Verwaltungsrechtsweg ist bei sogenannten doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei nach der Rechtsprechung dann eröffnet, wenn der Schwerpunkt des polizeilichen Handelns auf der Prävention lag.
 

Rdn 361

 

Literaturhinweise:

Graulich, Strafverfolgungsvorsorge – Gegenstand und rechtliche Verortung, NVwZ 2014, 685

Schenke, Rechtsschutz gegen doppelfunktionelle Maßnahmen der Polizei, NJW 2011, 2838

Schübel-Pfister, Aktuelles Verwaltungsprozessrecht, JuS 2015, 418

Waszczynski, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsnatur des § 81b Alt. 2 StPO, JS 2013, 60

s. auch Hinweise bei → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Teil D Rdn 298 und → Daten, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 305.

 

Rdn 362

1. Gegen zahlreiche der im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten stehenden staatlichen Eingriffe ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Besondere Bedeutung kommt dem Verwaltungsrechtsweg dann zu, wenn es sich um Eingriffe im Rahmen polizeipräventiven Tätigwerdens handelt. Während sich der Betroffene im EV gegen repressive datenschutzrechtlich relevante Eingriffe zunächst mit den Rechtsmitteln der Beschwerde oder des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog oder direkt, sofern es sich um Fälle der Beschlagnahme handelt, wenden kann (hierzu oben unter → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Teil D Rdn 297) oder bei den in § 101 Abs. 1 StPO genannten Verfahren gem. § 101 Abs. 7 StPO (→ Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO, Teil D Rdn 289), ist bei polizeipräventiver Tätigkeit grds. der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet. Greifen also die typischen Rechtsbehelfe im EV nicht und sind auch die speziellen Rechtsbehelfe des Strafvollzugsgesetzes (→ Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 109 ff. StVollzG, Teil D Rdn 317 ff.) oder der gerichtlichen Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG nicht einschlägig (→ Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 305 ff.), dann liegt es durchaus nahe, an den Verwaltungsrechtsweg zu denken.

 

Rdn 363

2.a) Praktisch besonders relevant und im Einzelfall schwierig zu entscheiden ist die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg bei sogenannten polizeilichen doppelfunktionellen Maßnahmen. Im Allgemeinen gilt, dass in Fällen, in denen polizeiliches Handeln angegriffen wird, zwischen dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 23 ff. EGGVG und dem Verwaltungsrechtsweg zu differenzieren ist (vgl. Schübel-Pfister, JuS 2015, 418, 422). Während bei repressivem Handeln grds. der ordentliche Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. hierzu oben unter → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 268 ff.), ist der Verwaltungsrechtsweg bei präventivem polizeilichen Handeln eröffnet (Schübel-Pfister JuS 2015, 418, 422). Grund hierfür ist, dass die Polizei bei präventiv polizeilichem Handeln nicht als Justiz-, sondern als Verwaltungsbehörde auftritt (BVerfG NJW 1966, 1474; NJW 1975, 1529; Graulich, NVwZ 2014, 685, 688).

 

Rdn 364

Problematisch ist die Wahl des Rechtswegs jedoch in solchen Fällen, in denen die Polizei sowohl zum Zwecke der Strafverfolgung als auch zu präventiven Zwecken tätig wird. Die Rechtsprechung stellt bei der Prüfung des zulässigen Rechtswegs darauf ab, dass maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der angegriffenen Maßnahme liegt (BVerwG NJW 1975, 893; a.A. Graulich NVwZ 2014, 685, 690; kritisch auch Schenke NJW 2011, 2838; 2841 ff.). Auch wenn es keine starren Kriterien zur Feststellung des Rechtswegs gibt, kommt jedenfalls dem erklärten oder erkennbaren Willen des Sachwalters dessen Maßnahme angegriffen wird in Bezug auf die Zwecksetzung, erhebliche Bedeutung zu (BVerwG NJW 1975, 893; OVG Münster NJW 1980, 855; VGH München NVwZ 1986, 655).

 

☆ Ist die Zuordnung nicht eindeutig möglich, darf das VG den Rechtsstreit jedenfalls nicht an die ordentliche Gerichtsbarkeit verweisen, wenn die Maßnahme bei verständiger Würdigung aus der Perspektive des Betroffenen zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und jedenfalls auch auf eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann (OVG Münster NVwZ-RR 2014, 863).aus der Perspektive des Betroffenen zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und jedenfalls auch auf eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann (OVG Münster NVwZ-RR 2014, 863).

 

Rdn 365

b) Die im Zusammenhang mit Daten sich ergebende Frage der Rechtswegwahl bei doppelfunktionellen Maßnah...

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