Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei Durchsuchungsmaßnahmen stellt sich besonders das Problem der Anfechtbarkeit oder Nichtanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen, der Rechtswegerschöpfung und der materiellen Subsidiarität.
2. Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme ist u.a. der Verdacht einer Straftat des Beschuldigten. Sie muss außerdem verhältnismäßig sein.
3. Für die Wohnungsdurchsuchung besteht nicht nur ein einfach-rechtlicher Richtervorbehalt, sondern ein verfassungsrechtlicher.
 

Rdn 904

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Verfassungsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 729, und bei Burhoff, EV, Rn 1360.

 

Rdn 905

1. Gem. § 102 ist die Durchsuchung der Räume des Verdächtigen zulässig, wenn er ergriffen werden soll oder zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt (Ergreifungs- und Ermittlungsdurchsuchung).

 

☆ Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Ermittlungsdurchsuchung .nur auf die Ermittlungsdurchsuchung.

 

Rdn 906

Es handelt sich hierbei um eine strafrechtliche Zwangsmaßnahme (s. dazu auch: → Verfassungsbeschwerde, Begründung, Zwangsmaßnahmen, Allgemeines, Teil C Rdn 1112 ff.), in der sich aus verfassungsprozessrechtlicher Sicht besonders das Problem der Anfechtbarkeit oder Nichtanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen (s. dazu a. → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Beschwerdegegenstand, Teil C Rdn 1166 ff.), der Rechtswegerschöpfung (s. dazu a. → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Teil C Rdn 1182 ff.) und der materiellen Subsidiarität (s. dazu a. → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, materielle Subsidiarität, Teil C Rdn 1177 ff.) stellt.

 

Rdn 907

2.a) Auf die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme kann hier nicht im Einzelnen eingegangen werden (vgl. zu den Anordnungsvoraussetzungen eingehend Burhoff, EV, Rn 1060 ff.). Hier erfolgt dazu nur ein Überblick (vgl. Rdn 908 ff.).

 

☆ In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass die ermittlungsrichterliche Entscheidung, den Inhalt des Antrags der StA wörtlich übernimmt und keine Ausführungen zur Frage der Angemessenheit des Eingriffs macht (→  Verfassungsbeschwerde, Begründung, gesetzlicher Richter , Teil C Rdn  883  ff.). Das ist bedenklich , denn formularmäßige Fassungen der Beschlussbegründungen ohne einzelfallbezogene Hinweise lassen besorgen, dass eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen des Richtervorbehalts gem. Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat (vgl. BVerfG StV 2003, 203 f.). Es ist vielmehr Aufgabe und Pflicht des Richters, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der StA nach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (std. Rspr. des BVerfG, vgl. u.a. NJW 2003, 2669 f.). Andererseits soll die wörtliche Übernahme einer Antragsbegründung der StA durch den Ermittlungsrichter die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden, nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851, 853).Antrags der StA wörtlich übernimmt und keine Ausführungen zur Frage der Angemessenheit des Eingriffs macht (→ Verfassungsbeschwerde, Begründung, gesetzlicher Richter, Teil C Rdn 883 ff.). Das ist bedenklich, denn formularmäßige Fassungen der Beschlussbegründungen ohne einzelfallbezogene Hinweise lassen besorgen, dass eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen des Richtervorbehalts gem. Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat (vgl. BVerfG StV 2003, 203 f.). Es ist vielmehr Aufgabe und Pflicht des Richters, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der StA nach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (std. Rspr. des BVerfG, vgl. u.a. NJW 2003, 2669 f.). Andererseits soll die wörtliche Übernahme einer Antragsbegründung der StA durch den Ermittlungsrichter die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden, nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851, 853).

 

Rdn 908

 

Überblick:

Voraussetzung ist der Verdacht einer Straftat.
Es muss gerade der Betroffene der Straftat "verdächtig" sein. Auch hierfür reichen vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht aus (vgl. u.a. BVerfG NJW 2003, 2669 f.; StV 2010, 665), wohl aber eine kriminalistische Erfahrung, z.B. dass bei Menschen mit pädophiler Neigung ...

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