Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Gebot der materiellen Subsidiarität meint die Erschöpfung innerhalb eines Rechtswegs.
2. Dazu gehört die Ausübung von Antrags-, Beanstandungs-, Frage-, Äußerungs- und Ablehnungsrechten, sowie gehörigen Sachvortrag innerhalb des Ausgangsverfahrens.
3. Aus Gründen der materiellen Subsidiarität können sich auch verfassungsrechtliche Substantiierungsanforderungen im Ausgangsverfahren ergeben.
 

Rdn 1178

 

Literaturhinweise:

Buermeyer, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen in: Emmenegger/Wiedmann (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 35

s.a. die Hinw. bei → Verfassungsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 730.

 

Rdn 1179

1. Die materielle Subsidiarität (vgl. Lechner/Zuck, § 90 Rn 157 ff.) wird in der Praxis des BVerfG nicht immer eindeutig von der Rechtswegerschöpfung i.e.S. unterschieden (vgl. Buermeyer, S. 35, 46; → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Teil C Rdn 1182). Das Gebot der materiellen Subsidiarität meint die Erschöpfung innerhalb eines Rechtswegs. Nach der Rspr. des BVerfG wird insoweit zusätzlich gefordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung i.e.S. hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern (BVerfGE 104, 65, 70).

 

Rdn 1180

2. Zur Erschöpfung innerhalb des Rechtsweges gehört die Ausübung von durch Antrags-, Beanstandungs-, Frage-, Äußerungs- und Ablehnungsrechten durch den Beschwerdeführer (vgl. z.B. BVerfG NStZ 2000, 382), um eine Korrektur der Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384, 38; 77, 381, 401; 81, 97, 102). Zu nennen sind hier u.a.

Richterablehnungen
Widersprüche gegen Beweisverwertungen
Anträge auf Verteidigerbestellung
Anträge zur Wiedereinsetzung
Anträge analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO
Haftprüfungsanträge
Anrufungen des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO
Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG
Beweisanträge (vgl. MAH-Eschelbach, § 30 Rn 74 m.w.N.).
 

☆ Das Ausgangsverfahren muss also sorgsam und in gehöriger Weise (s. dazu auch: →  Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung , Teil C Rdn  1182 ) betrieben worden sein (vgl. Benda/Klein , Rn 584 m.w.N.). Der Beschwerdeführer muss sich bereits im Ausgangsverfahren mit Zähnen und Klauen gegen drohende Verfassungsverstöße gewehrt haben (so zutreffend und prägnant Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge/ Jahn , Rn 231).Ausgangsverfahren muss also sorgsam und in gehöriger Weise (s. dazu auch: → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Teil C Rdn 1182) betrieben worden sein (vgl. Benda/Klein, Rn 584 m.w.N.). Der Beschwerdeführer muss sich bereits im Ausgangsverfahren "mit Zähnen und Klauen" gegen drohende Verfassungsverstöße gewehrt haben (so zutreffend und prägnant Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge/Jahn, Rn 231).

 

Rdn 1181

3. Aus Gründen der materiellen Subsidiarität können sich auch verfassungsrechtliche Substantiierungsanforderungen im Ausgangsverfahren (s. dazu a. → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Substantiierungsanforderungen, Teil C Rdn 1195) ergeben (vgl. Benda/Klein, Rn 585 m.w.N.).

Siehe auch: → Verfassungsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 729, m.w.N.; → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Teil C Rdn 1182; → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, formelle Subsidiarität, Teil C Rdn 1171; → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Substantiierungsanforderungen, Teil C Rdn 1195.

[Autor] Geipel

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