a) Überblick

 

Rz. 9

VV 3500, 3513 gilt nicht für die in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2 aufgeführten Beschwerden, also insbesondere Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Gebühren der VV 3500, 3513 gelten daher auch für die in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2. genannten Verfahren, sofern sich die Beschwerde nicht gegen eine Entscheidung wegen des Hauptgegenstands richtet.[5] Im Erbscheinserteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, deshalb eine Verfahrensgebühr nach VV 3200.[6] Bei Beschwerden nach dem Spruchverfahrensgesetz gilt nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i) VV 3200.[7]

[5] OLG Köln 19.12.2014 – I-2 Wx 349/14, AGS 2015, 222; OLG Hamm m. Anm. Thiel, AGS 2013, 171 = RVGreport 2013, 317 = JurBüro 2013, 421; OLG Köln AGS 2012, 462 u. 564 = RVGreport 2012, 420 = JurBüro 2012, 653 (jew. Beschwerde gegen Kostenentscheidung).
[6] Anders noch zur früheren Rechtslage bis 31.7.2013 (2. KostRMoG) OLG Köln 19.1.2011 – I-2 Wx 6/11, AGS 2011, 170; OLG Schleswig 4.4.2006 – 9 W 40/06, AGS 2006, 478; OLG München 7.3.2006 – 32 Wx 23/06, AGS 2006, 475.
[7] Anders noch zur früheren Rechtslage bis 31.7.2013 (2. KostRMoG) OLG Düsseldorf 21.11.2013 – I-256 W 6/09 (AktE).

b) Notarsachen

 

Rz. 10

In Notarsachen ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:
Beschwerden gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars gem. § 15 Abs. 2 BNotO: Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet gem. § 15 Abs. 2 BNotO die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des LG, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des FamFG. Die Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO ist gem. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG ein sonstiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Amtsverweigerung durch den Notar wird in § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt. Mit dieser rechtstechnischen Gleichstellung soll erreicht werden, dass die Amtsverweigerung des Notars durch das LG in dem für Beschwerden gegen Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Verfahren überprüft wird.[8] Die notarielle Entscheidung i.S.d. § 15 BNotO entspricht im Hinblick auf ihre verfahrensrechtlichen Folgen einer "Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes", so dass VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) gilt und sich die Gebühr in diesem Beschwerdeverfahren nach VV 3200 und nicht nach VV 3500 richtet.[9] Es kommt deshalb nicht (mehr) darauf an, dass Beschwerdeverfahren gem. § 15 Abs. 2 BNotO in der abschließenden Aufzählung der VV Vorb. 3.2.1 nicht genannt werden.[10] Denn es handelt sich um eine Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Entscheidung durch das OLG im ersten Rechtszug gem. § 111 Abs. 1 BNotO: Hierunter fallen beispielsweise Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Entscheidung auf Besetzung einer Notarstelle. Da es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt, gelten VV 3100 ff.[11]
Anfechtung der Kostenberechnung des Notars in dem Verfahren gem. §§ 127 ff. GNotKG: Danach kann insbesondere gegen die Kostenberechnung die Entscheidung des LG, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Weil es sich um ein Antrags- und kein Beschwerdeverfahren handelt, ist VV 3500 nicht einschlägig, sondern VV 3100.[12]
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 129 GNotKG: Gem. § 130 Abs. 3 GNotKG sind auf Beschwerdeverfahren die Vorschriften des FamFG anzuwenden. Umfasst von dieser Verweisung ist die Anwendung der Vorschriften für das Beschwerdeverfahren (§§ 58 ff. FamFG) sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 70 ff. FamFG).[13] Wenn diese Beschwerdeverfahren deshalb VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) zugeordnet werden (Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), gilt VV 3200 und nicht VV 3500.[14]
[9] OLG Frankfurt 25.4.2019 – 20 W 47/19; OLG Köln 30.7.2008 – 2 VA (Not) 2/07, AGS 2008, 543; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 6; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.2.1 Rn 15 ff.; a.A. noch zur Rechtslage bis zum 31.7.2013 (2. KostRMoG) BGH 7.10.2010 – V ZB 147/09, AGS 2010, 594.
[11] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 6; so wohl auch BGH 7.10.2010 – V ZB 147/09, AGS 2010, 594; a.A. – Anwendung von VV 3200 – OLG Köln 30.7.2008 – 2 VA (Not) 2/07, AGS 2008, 543.
[12] NK-KG/Heinemann, § 127 GNotKG Rn 54; so wohl auch OLG Frankfurt 25.4.2019 – 20 W 47/19. Zum Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO: LG Berlin 22.2.2006 – 82 AR 157/05, AGS 2006, 384 = RVGreport 2006, 306; a.A. KG 16.3.2010 – 1 W 4...

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