Rz. 35

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vorschriften entsprechend, insbesondere §§ 3a ff. (Vergütungsvereinbarung), § 5 (Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts), § 8 (Fälligkeit), § 9 (Vorschuss) und § 10 (Berechnung).

 

Rz. 36

Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 ist grundsätzlich unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.

 

Rz. 37

Im Falle einer Beratung gilt § 34.

 

Rz. 38

Soll die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels geprüft werden, gelten die VV 2102, 2103 (VV Vorb. 2 Abs. 3).

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