Rz. 1

Nach VV 4100 erhält der Anwalt eine Grundgebühr für die erstmalige Übernahme des Mandats und Einarbeitung in den Rechtsfall. Abgegolten werden soll hiermit die erstmalige Einarbeitung in den Prozessstoff, die Entgegennahme der Information, rechtliche Prüfungen, Sachverhaltsermittlung, Gespräche mit dem Mandanten etc.[1] Dazu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO,[2] sofern diese zeitnah zur Auftragserteilung erfolgt.

Tätigkeiten gegenüber Dritten, insbesondere der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, werden nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten, sondern durch die jeweilige Verfahrensgebühr.

 

Rz. 2

Erfasst werden nur die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall sowie das erste Gespräch mit dem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird. Soweit nach Akteneinsicht die Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten ausführlich erörtert wird, zählt diese Tätigkeit nicht mehr zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr, sondern wird von der Verfahrensgebühr umfasst.[3]

 

Rz. 3

Die Grundgebühr entsteht auch bei Vertretung anderer Beteiligter i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1, so etwa für den nach § 68b StPO bestellten Beistand.[4]

 

Rz. 4

Wird der Anwalt anstelle eines zu diesem Termin verhinderten Pflichtverteidigers als "Terminsvertreter" für einen Hauptverhandlungstag bestellt, so stehen ihm nach zutreffender Ansicht sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände nach VV Teil 4 Abschnitt 1 zu, also auch die Grundgebühr.[5] Die Gegenauffassung will dagegen nur eine Terminsgebühr, aber keine Grundgebühr, bewilligen.[6]

 

Rz. 5

Möglich ist die Bewilligung einer Pauschgebühr (§§ 42, 51).

[1] OLG Jena RVGreport 2005, 103 = JurBüro 2005, 258.
[2] OLG Jena RVGreport 2005, 103 = JurBüro 2005, 258.
[3] LG Braunschweig RVGreport 2010, 422 = StraFo 2010, 513.
[4] OLG Dresden NJW 2009, 455; a.A. Einzeltätigkeit nach VV 4303 OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; OLG Braunschweig NdsRpfl 2010, 339; OLG Hamm RVGreport 2009, 426 =StRR 2009, 437.
[5] OLG Köln AGS 2010 286 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 462 = RVGprof. 2010, 153; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 223; OLG Jena 8.12.2010 – 1 Ws 318/10; OLG Düsseldorf StRR 2009, 157; OLG Hamm AGS 2007, 37 = RVGreport 2006, 230 = RVGprof. 2006, 92; OLG München RVGreport 2009, 227 = NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe AGS 2008, 488 = RVGreport 2009, 19 = NJW 2008, 2935; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4100, 4101 Rn 9; Burhoff/Volpert, VV 4100 Rn 6 ff.; P. Kotz, StraFo 2008, 412 ff. u. NStZ-RR 2010, 36, 38.
[6] So OLG Hamm RVGreport 2007, 108; KG AGS 2006, 177 = JurBüro 2005, 536; OLG Celle Rpfleger 2006, 669; RVGreport 2007, 71; NStZ-RR 2009, 158; OLG Braunschweig AGS 2016, 263 = RVGreport 2016, 184 = NdsRpfl 2015, 263.

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