Rz. 1
Nach VV 4100 erhält der Anwalt eine Grundgebühr für die erstmalige Übernahme des Mandats und Einarbeitung in den Rechtsfall. Abgegolten werden soll hiermit die erstmalige Einarbeitung in den Prozessstoff, die Entgegennahme der Information, rechtliche Prüfungen, Sachverhaltsermittlung, Gespräche mit dem Mandanten etc.[1] Dazu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO,[2] sofern diese zeitnah zur Auftragserteilung erfolgt.
Tätigkeiten gegenüber Dritten, insbesondere der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, werden nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten, sondern durch die jeweilige Verfahrensgebühr.
Rz. 2
Erfasst werden nur die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall sowie das erste Gespräch mit dem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird. Soweit nach Akteneinsicht die Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten ausführlich erörtert wird, zählt diese Tätigkeit nicht mehr zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr, sondern wird von der Verfahrensgebühr umfasst.[3]
Rz. 3
Die Grundgebühr entsteht auch bei Vertretung anderer Beteiligter i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1, so etwa für den nach § 68b StPO bestellten Beistand.[4]
Rz. 4
Wird der Anwalt anstelle eines zu diesem Termin verhinderten Pflichtverteidigers als "Terminsvertreter" für einen Hauptverhandlungstag bestellt, so stehen ihm nach zutreffender Ansicht sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände nach VV Teil 4 Abschnitt 1 zu, also auch die Grundgebühr.[5] Die Gegenauffassung will dagegen nur eine Terminsgebühr, aber keine Grundgebühr, bewilligen.[6]
Rz. 5
Möglich ist die Bewilligung einer Pauschgebühr (§§ 42, 51).
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