Rz. 449

Der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Betrag der Hauptforderung. § 25 ist nicht anwendbar, sodass Nebenforderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. § 25 Rdn 13).[445]

[445] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 9.

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